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Das Gnadenrecht

04.07.2014, 01:25

Laut Landesverfassung (Artikel 85) übt der Ministerpräsident das Gnadenrecht aus. Dieses Recht kann übertragen werden.

Bei lebenslänglichen Haftstrafen darf nur der Regierungschef entscheiden.

Die Justizministerin ist befugt, bei Strafen über zwei Jahren Gnadenrecht auszuüben. Bei Freiheits- und Jugendstrafen bis zu zwei Jahren dürfen Leitende Oberstaatsanwälte entscheiden.

Im Jahr 2013 gab es laut Justizministerium 80 Gnadenentscheidungen. Zwölf Gesuche wurden bewilligt (bei einem Strafrest von unter zwei Jahren). Entscheidungen auf Ebene der Justizministerin und des Regierungschefs gab es nicht.