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Vertrag mit Nachkommen in Arbeit Bismarck-Erben erhalten 300 Exponate zurück

Von Bernd-Volker Brahms 03.06.2015, 03:31

Schönhausen l Rund 300 Bismarck-Exponate, die in Wernigerode in einem Landes-Depot lagern, werden demnächst an eine Erbengemeinschaft der Bismarck-Familie zurückgegeben. Weitere 90 Exponate, die in Schönhausen im Bismarck-Museum zu sehen sind, verbleiben nach derzeitigem Stand an Ort und Stelle.

Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" berichtet in seiner aktuellen Ausgabe, dass "der Krempel" in Wernigerode sofort abgeholt werden könne. "Es ist ein völlig normaler Vorgang seit 20 Jahren, dass Kunstgut zurückgegeben wird", sagt Konrad Breitenborn von der landeseigenen Stiftung Dome und Schlösser, die die Bismarck-Exponate in Verwahrung hat.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat dem Familienzweig in Friedrichsruh bei Hamburg am 28. April einen Bescheid erteilt, dass er die Exponate wie Spazierstöcke, Bierfässer, Ziervasen, Kerzenständer, Bürsten und Briefbeschwerer zurückbekommen kann.

"Wir sind nicht mehr Eigentümer der Stücke", sagt Breitenborn. Mit dem Bescheid ist die Rückgabe rechtskräftig. Im Übrigen sei mit der Bismarck-Familie Vertraulichkeit vereinbart worden, sagte Breitenborn. Daher könne er nicht ins Detail gehen. Breitenborn hatte 1997 in Schönhausen das Bismarck-Museum am Geburtsort des Reichskanzlers eingerichtet und dafür auf die Exponate im Landeseigentum zurückgegriffen. Die rund 90 Exponate in Schönhausen, auf die die Erben ebenso Anspruch haben, werden wohl dort verbleiben. Das Kultusministerium und die Erbengemeinschaft streben "eine gütliche Einigung" an, wie es gestern in einer gemeinsamen Presseerklärung von Ministerium und Erben hieß. Derzeit liefen Gespräche, wie die Überlassung vertraglich gestaltet werden könne.

Bis November 2014 hatten Museen, Bibliotheken und Archive ein Nießbrauchrecht an Beständen, die durch Enteignung im Zuge der Bodenreform nach 1945 in Ausstellungen und Depots kamen. Diese Bestände sind nach dem Entschädigungsausgleichsgesetz (EALG) an die rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben.