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Beleidigungsprozess gegen Magdeburger Stadtrat Gärtner und Sprecher Grunzel vor Neuauflage OLG kippt Urteil gegen NPD-Funktionäre

Von Bernd Kaufholz 21.04.2011, 04:32

Magdeburg. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in Naumburg hat die Urteile wegen übler Nachrede gegen den Magdeburger NPD-Stadtrat Matthias Gärtner und den NPD-Sprecher Michael Grunzel vom 26. Juli 2010 aufgehoben. Der Fall wurde an das Landgericht Magdeburg zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Gärtner war vom Amtsgericht Magdeburg am 22. März des vergangenen Jahres wegen "vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pressegesetz in zwei Fällen" sowie "wegen Verleumdung, begangen durch das Verbreiten von Schriften" zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verurteilt worden. Grunzel wegen "Verleumdung in zwei Fällen" zu einer Geldstrafe von 720 Euro.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, als NPD-Mitglieder im Rahmen des Kommunalwahlkampfes Beiträge zum NPD-Mitteilungsblatt "Magdeburger Stadtspiegel" verfasst zu haben. Dabei wurden politische Entscheidungsträger unter anderem der "Korruption", "krimineller Machenschaften" und "mafiöser Verflechtung" bezichtigt. In einem anderen Beitrag hieß es: "Die Geschicke der Stadt liegen seit Jahren in den Händen einer verantwortungslosen Clique. Die Hauptbeschäftigung dieser Leute sind Ämterschacher, Förderung der Korruption, Vorteilsnahme, Selbstbereicherung und Unterdrückung unliebsamer Meinungen."

Die NPD-Funktionäre waren nach der Verurteilung in Berufung gegangen und die 6. Kleine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg verurteilte Gärtner wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe in Höhe von 450 Euro. Die Berufung Grunzels wurde verworfen.

Dagegen hatten die Angeklagten beim OLG Revision eingelegt. Sie hatte Erfolg.

Der 2. Strafsenat begründet die Aufhebung der Urteile damit, dass die Magdeburger Entscheidung "nicht frei von Rechtsfehlern" war.

Bei den beanstandeten Äußerungen der Angeklagten habe es sich "nicht um die Verbreitung von Tatsachen, sondern um die Kundgabe von Werturteilen" gehandelt.Von einem "Werturteil" sei auszugehen, "wenn der Täter ein nicht näher substantiiertes (nicht näher mit Fakten belegtes, d. Red.) Pauschalurteil abgibt". Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die Wertung keinen Zusammenhang mit konkreten Vorgängen oder Geschehnissen erkennen lasse, sondern sich "mit Andeutungen auf hoher Abstraktion" begnüge. Der Strafsenat: "Dieses zugrunde gelegt, tragen die Feststellungen des Landgerichts die Schuldsprüche wegen übler Nachrede nicht."

Die drei Richter Gerhard Henns (Vorsitz), Gundolf Rüge und Thorsten Becker weisen "für das weitere Verfahren" darauf hin, dass die Strafkammer "bei den Äußerungen der Angeklagten den Schutz der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen" hat.