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Rechtsstreit um CDU-Publikation NPD unterliegt vor Gericht

Von Michael Bock 31.05.2011, 06:36

Dessau-Roßlau. Der CDU-Landesverband hat einen Rechtsstreit gegen die rechtsextreme NPD gewonnen. Letztere wollte einen Unterlassungsanspruch (Streitwert: 10000 Euro) erwirken. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau lehnte die Klage als unbegründet ab.

In der Sache geht es um eine im vorigen Jahr vorgelegte Publikation der Union ("Handreichung zum Umgang mit Rechtsextremisten"). Darin fanden sich auch zwei Sätze, deren Verbreitung die NPD gerichtlich untersagen lassen wollte. In der Publikation hieß es zum einen: "Die NPD hat sich zum Ziel gesetzt, Rechtsstaat und Demokratie abzuschaffen." Und, zweitens: "Die NPD spricht davon, alle anderen Parteien abschaffen zu wollen und verherrlicht gleichzeitig die Inhaftierung, Folterung und Ermordung hunderttausender Demokraten während des Dritten Reiches."

Die NPD, vertreten durch den Rechtsanwalt Ingmar Knop (er war einst DVU-Landesvorsitzender in Sachsen-Anhalt) erklärte, bei diesen Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, die alle unwahr seien. Die NPD bekenne sich vorbehaltlos zu Rechtsstaat und Demokratie und wolle mitnichten alle anderen Parteien abschaffen. Sie verherrliche in keinster Weise die Inhaftierung, Folterung und Ermordung hunderttausender Demokraten während des Dritten Reiches. Knop argumentierte, dass eine unrichtige Information auch unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut sei. Die NPD spricht von einer politischen Schmähschrift.

Der Rechtsbeistand der CDU, Frank Meyer, betonte hingegen, die Aussagen würden Meinungsäußerungen einer politischen Partei darstellen, die durch das Grundgesetz geschützt seien. Zugleich verwies er darauf, dass die von der NPD beanstandeten Aussagen in der Handreichung wortgleich aus einer Veröffentlichung der Universität Greifswald stammen würden.

Das Landgericht Dessau-Roßlau schloss sich in seiner Urteilsbegründung dieser Argumentation an. Beim ersten umstrittenen Satz handele es sich um eine Meinungsäußerung, die vom Grundgesetz geschützt sei, konstatierte die Richterin.

Und auch die zweite Äußerung unterliege dem Schutz des Grundgesetzes. Die beklagte CDU habe sich auf eine wissenschaftliche Veröffentlichung der Universität Greifswald bezogen und diese Aussage wortgleich wiedergegeben. Auf die entsprechende Fundstelle sei in der Handreichung ausdrücklich hingewiesen worden. Die CDU habe Forschungsergebnisse der Universität Greifswald in ihre subjektive Wertung lediglich einfließen lassen.

Unklar ist, ob die NPD jetzt die nächste Instanz, das Oberlandesgericht in Naumburg, anruft. Rechtsanwalt Ingmar Knop war trotz mehrerer Versuche nicht erreichbar.