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Anzeige gegen Ortsbürgermeister von Insel wegen Volksverhetzung und Nötigung Staatsanwaltschaft lehnt Ermittlungsverfahren ab

20.09.2011, 04:35

Die Staatsanwaltschaft Stendal hat es abgelehnt, ein Ermittlungsverfahren gegen den Ortsbürgermeister von Insel (Landkreis Stendal) zu eröffnen. Ein Mann aus dem Jerichower Land hatte Alexander von Bismarck angezeigt, weil er die Straftatsbestände "Volksverhetzung" und "Nötigung" möglicherweise für erfüllt hielt.

Insel. Rüdiger Oppermann hatte mit seiner Anzeige auf öffentliche Äußerungen des Ortsbürgermeisters im Zusammenhang mit zwei ehemaligen Sicherungsverwahrten reagiert, die seit einigen Monaten in Insel wohnen.

Von Bismarck steht an der Spitze der massiven Bürgerproteste gegen die Ex-Häftlinge, die nach dem Verbüßen ihrer Haftstrafe und anschließender Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg in die Altmark kamen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte den Männern die Freiheit gebracht. Der Ortsbürgermeister hatte sich unter anderem dahingehend geäußert, dass der 64- und 54-Jährige "andere Menschen" seien. Und auch sonst mit polemischen und zumindest grenzwertigen Worten nicht hinterm Berg gehalten.

In der Tatsache, dass dreimal die Woche vor dem ehemaligen Rittergut - der jetzigen Wohnung der Männer - Demonstrationen stattfinden, sah Anzeigenerstatter Oppermann "Nötigung".

Die Stendaler Staatsanwältin Annekatrin Kelm teilte dem Anzeigenerstatter nun mit, dass "Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (...) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat" seien, "mithin konkrete Tatsachen, welche einen Anfangsverdacht für ein deliktisches Handeln begründen". Ein "lediglich moralisch zu verurteilendes Verhalten" genüge nicht.

Selbst der Hinweis Oppermanns auf Zitate in Medien "führte (noch) nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts" gegen von Bismarck, so die Staatsanwaltschaft weiter.

Zudem seien "konkrete Tatsachen für eine versuchte rechtswidrige Nötigung (...) noch nicht gegeben." Für das "als Tatbestand geforderte empfindliche Übel" seien die "friedlichen Demonstrationen" in Insel noch nicht ausreichend. Vielmehr seien die Demos "als Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Rechtes der freien Meinungsäußerung zu würdigen". Darüber hinaus fehle es an der Rechtswidrigkeit, das nur vorliege, wenn "das angedrohte Übel (...) als verwerflich anzusehen ist".

Bei der Entscheidung "war insbesondere zu beachten, dass die monierten Aktivitäten (der Bürger, d. Red.) ursächlich getragen werden, von den offenkundig bei den Bewohnern vorhandenen Unsicherheiten und Ängsten angesichts der bekannten Vorstrafen der Betroffenen".

Zum Vorwurf "Volksverhetzung" schreibt Kelm: " (...) besteht auch insofern kein Anhalt für ein deliktisches Agieren." Diese Norm schütze "als umfassender Antidiskriminierungstatbestand das Angriffsobjekt, Teile der Bevölkerung\'." Hiervon seien jedoch "einzig zahlenmäßig nicht unerhebliche Personenmehrheiten" betroffen. Zwei betroffene Personen genügten nicht.

Allerdings werde die Staatsanwaltschaft die Vorgänge in Insel im Auge behalten und gegebenenfalls mit juristischen Schritten reagieren.Meinung I