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Speicherung von IP-Adressen BGH: Gefahr durch Hacker kann Surfprotokolle rechtfertigen

Der Piraten-Politiker Breyer streitet seit Jahren für mehr Anonymität im Netz. Aus seiner Sicht hinterlassen Nutzer unfreiwillig viel zu viele Spuren. Aber auch das neueste Urteil lässt viele Fragen offen.

16.05.2017, 11:47

Karlsruhe (dpa) - Von Cyberattacken bedrohte Internetseiten dürfen zur Abwehr und Aufklärung solcher Angriffe je nach Einzelfall vorsorglich die IP-Adressen sämtlicher Besucher speichern. Die Grundrechte der Nutzer dürfen aber nicht aus dem Blick geraten.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Die Entscheidung fiel in einem Rechtsstreit, den der Piraten-Politiker Patrick Breyer seit nun schon fast zehn Jahren gegen die Bundesrepublik führt. Ob sein Surfverhalten auf den Seiten des Bundes protokolliert werden darf, steht immer noch nicht fest.

Denn bisher wurde nicht geklärt, wie groß die Gefahr von Angriffen auf diese Internetseiten tatsächlich ist. Für die Karlsruher Richter ist das aber die zentrale Frage. Der Fall muss deshalb am Berliner Landgericht noch einmal neu verhandelt werden. (Az. VI ZR 135/13)

Breyer hat den Bund stellvertretend für die meisten anderen Seitenbetreiber verklagt. Ihm geht es um mehr Datenschutz und Anonymität beim Surfen im Internet. Seine Befürchtung: Wenn mit der IP-Adresse - wie in aller Regel der Fall - auch die aufgerufene Seite gespeichert wird, verrät das, wer wann was gelesen oder angeklickt hat. Allerdings kann nur der Internetprovider, also etwa Vodafone oder die Deutsche Telekom, die gespeicherte IP-Adresse einem privaten Anschluss zuordnen. Der Webseiten-Betreiber hat keinen Zugriff.

Die BGH-Richter hatten 2014 schon einmal mit dem Streit zu tun. Damals setzten sie das Verfahren aus und legten mehrere Fragen zum Datenschutz in der EU dem Europäischen Gerichtshof vor. Auf dieser Grundlage geben sie dem Berliner Gericht jetzt die Linie vor.

Klärungsbedürftig scheint dem Senat vor allem, warum einige Bundesseiten IP-Adressen speichern, andere aber bewusst darauf verzichten, etwa das Portal der Bundesdatenschutzbeauftragten. "Die Gefahr von Cyberangriffen kann durchaus nicht pauschal bejaht werden", gab der Vorsitzende Richter Gregor Galke zu bedenken.

Breyer wertete es als Erfolg, "dass der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit der verdachtslosen und flächendeckenden Protokollierung unseres Surfverhaltens hinterfragt". Aus seiner Sicht bietet das Speichern von IP-Adressen aber generell keinen wirksamen Schutz gegen Hacker. Breyer äußerte deshalb die Hoffnung, im weiteren Verfahren noch ein Verbot der Protokolle erstreiten zu können.

BGH-Mitteilung zu dem Urteil

Reaktion Breyers auf das Urteil

EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016

BGH-Beschluss zur Vorlage an den EuGH vom 28. Oktober 2014

Prozessdokumentation Breyers

Deutsches Telemediengesetz (TMG)

EU-Datenschutzrichtlinie