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Fiskus Kür oder Pflicht? Steuererklärung

Bis zum 31. Mai müssen viele die Einkommensteuererklärung abgeben. Doch wer muss sie eigentlich einreichen? Und wer darf?

25.02.2016, 23:01

Berlin (dpa) Viele fürchten die Einkommensteuererklärung, wenige lieben sie. Eines ist klar: „Freiwillig abgeben darf sie jeder“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Für viele lohnt es sich auch. Denn häufig gibt es Geld vom Finanzamt zurück.

Das gilt besonders für Personen, die im vergangenen Jahr mehr als 8472 Euro eingenommen haben, für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf 16 944 Euro. Jeder, der über dieser Grenze liegt, muss auf jeden Fall Steuern zahlen. Somit kann er unter Umständen von Abzügen durch Werbungskosten oder Sonderausgaben profitieren. „Genauso sinnvoll ist es für Arbeitnehmer mit langen Fahrtwegen“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Außerdem können Verbraucher hohe Kosten für die Kinderbetreuung oder Aufwendungen für Handwerker geltend machen. Denn wer zu viel Steuern gezahlt hat, kann sie in der Regel vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.

Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler müssen eigentlich immer ran. Angestellte müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben. Wer seine Einnahmen und Ausgaben beim Finanzamt offenlegen muss, regelt der Paragraf 46 des Einkommensteuergesetzes.

Mehrere Chefs: Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr mehrere Arbeitgeber hatten und deren Lohn bei den jeweiligen Arbeitsstellen nicht pauschal versteuert wurde, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Verheiratete: Auch Ehepaare können zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn mindestens ein Partner berufstätig ist und die Steuerklasse V hat. Auch wenn beide Partner das Faktorverfahren mit Klasse IV gewählt haben, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Ein weiterer Grund: „Ein Ehepartner beantragt die Einzelveranlagung“, sagt Michael Beumer von der Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest.

Zusatzzahlungen: Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Gehalt Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen. „Diesen Betrag überschreitet man schnell“, betont Klocke. „Etwa, wenn man mehr als zwei Monate krankgeschrieben ist und in dieser Zeit Krankengeld erhalten hat.“ Die Grenze gilt genauso für das Arbeitslosengeld oder steuerfreie Auslandseinkünfte. „Ein weiterer Klassiker in diesem Bereich ist das Elterngeld“, ergänzt die Steuerexpertin. Auch hier muss die Grenze von 410 Euro beachtet werden.

 Plus zum Gehalt: Wer Nebeneinkünfte hat, etwa aus Mieten, muss diese Regel ebenfalls beachten: „Übersteigen die Einnahmen die Grenze von 410 Euro, müssen Arbeitnehmer diese dem Finanzamt angeben“, sagt Nöll. Das gelte auch für Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, erklärt Klocke.

Ruheständler: Seit 2005 gilt eine neue Besteuerung der Renten. Die Folge: Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Als grobe Richtlinie gilt zwar: Je später man in Rente geht, umso höher wird der steuerpflichtige Anteil, erklärt Klocke. Aber Bestandsrentner müssen auch aufpassen: Mit jeder Rentenerhöhung kann man in die Rentenpflicht reinrutschen. Ob sie Unterlagen beim Finanzamt einreichen müssen, hängt auch von der Höhe der Bruttorente ab. Meist ist eine Abgabe nötig, wenn man mehr als 1500 Euro pro Monat Rente bekommt.

 

Kapitaleinkünfte: Wer 2015 noch keine Abgeltungs- oder Kirchensteuer für seine Kapitaleinkünfte gezahlt hat, muss die Zinsen und Gewinne in diesem Jahr in seiner Steuererklärung angeben. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sparer im vergangenen Jahr bei ihrer Bank einen sogenannten Sperrvermerk beantragt haben“, erklärt Nöll. Denn dann hat die Bank in der Regel die Steuern an das Finanzamt noch nicht weitergeleitet. Somit müssen Sparer sie unter Umständen nachzahlen.

Freibeträge: Alle Steuerzahler mit eingetragenem Freibetrag, etwa für die Kinder, müssen ebenfalls handeln. Vorausgesetzt, sie haben im vergangenen Jahr mehr als 10 800 Euro Lohn erhalten.

Minus: Verpflichtet zu einer Steuererklärung sind auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich selbstständig sind, wenn das Finanzamt im Vorjahr einen Verlust festgestellt hat. Also beispielsweise, wenn sie mehr Ausgaben als Einnahmen hatten – das kann dann der Fall sein, wenn das Geschäft nicht gut läuft oder wenn sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit hohe Anfangskosten hatten. Und, wer wenig verdient hat, aber für eine zweite Berufsausbildung hohe Werbungskosten absetzen kann, kann den entstandenen Verlust noch in späteren Jahren steuersenkend verrechnen.