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Auswandern Als Rentner im Ausland leben

Wer als Senior auswandern will, sollte sich im Vorfeld in Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsfragen umfassend beraten lassen.

Von Sabine Meuter 04.09.2016, 23:01

Berlin (dpa) l Von einem Altersruhesitz fernab der Heimat träumen viele. Manche schaffen den Sprung tatsächlich: Rund 229 000 Renten wurden 2015 Monat für Monat an deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland überwiesen. 2014 waren es noch 225 000 Renten. Nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund zieht es deutsche Rentner innerhalb von Europa vor allem in die Schweiz, gefolgt von Österreich und Spanien. Außerhalb Europas liegen die USA, Kanada und Australien vorn. Was Rentner wissen müssen, im Überblick:

Renten: „Die Renten-Überweisungen ins Ausland erfolgen in aller Regel ohne Kürzungen“, sagt von der Heide. Einschränkungen kann es in Ausnahmefällen geben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Rentenansprüche von Vertriebenen oder Spätaussiedlern nach dem Fremdrentengesetz erworben wurden. Vor einer möglichen Wohnsitz-Verlagerung ins Ausland sollten Interessierte daher bei ihrem Rentenversicherungsträger ihre Ansprüche klären und sich beraten lassen, damit sie beim Lesen ihres Kontoauszugs in der neuen Heimat nicht aus allen Wolken fallen.

Private Altersversorgung: Auch ihre private Altersversorgung müssen Ruheständler vor einer dauerhaften Wohnsitzverlegung ins Ausland im Auge haben. Sie müssen zwar nicht mehr – wie es bis vor einigen Jahren der Fall war – bei einem Umzug außerhalb von Deutschland staatliche Riester-Förderungen wie Zulagen oder Steuerersparnisse zurückzahlen. Dies gilt aber nur innerhalb der Europäischen Union. „Wird der Wohnsitz ins nicht-europäische Ausland verlagert, dann müssen die etwa über die Riester-Rente erhaltenen Zulagen vollständig zurückgezahlt werden“, sagt Hasso Suliak vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin.

Steuern: Bedenken müssen Ruheständler auch, dass auf ihre Renten Abgaben fällig werden. Das Finanzamt in Neubrandenburg hat die Besteuerung von Renten, die ins Ausland fließen, im Visier. „Grundsätzlich werden die Renten von Rentnern im Ausland genauso besteuert wie von Rentnern im Inland“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Allerdings haben Senioren im Ausland anders als in Deutschland lebende Rentner keinen Steuerfreibetrag. Auch das Ehegattensplitting entfällt. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können nicht steuermindernd abgezogen werden.

„Faktisch kommt es somit bereits ab dem ersten Euro bei der deutschen Rente zur Steuerpflicht“, erklärt Klocke. Um doch noch in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen, können betroffene Rentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, sollten Betroffene gegebenenfalls die Hilfe eines Steuerberaters klären. Gibt es Abkommen mit Deutschland, kann die Rente eventuell auch im neuen Heimatland versteuert werden.

Krankenversicherung: Bei einer dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bestehen. „Das setzt voraus, dass die Betroffenen nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung erhalten. Außerdem dürfen sie im neuen Wohnstaat keinen eigenen Leistungsanspruch etwa aufgrund einer Beschäftigung haben“, erläutert Ann Marini vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gesetzlich Krankenversicherte können sich im Europäischen Wirtschaftsraum bei einem Krankenversicherungsträger am neuen Wohnort registrieren lassen. Rentnern stehen im neuen Wohnstaat allerdings längst nicht die gleichen Leistungen wie in Deutschland zu. „Maßgeblich ist das im Wohnstaat geltende Recht“, erklärt Marini. Für privat Krankenversicherte, die dauerhaft ihren Wohnsitz in ein anderes Land des europäischen Wirtschaftsraumes verlegen, ändert sich nichts. Sie bekommen weiterhin die Leistungen nach deutschem Standard. „Sind allerdings Behandlungen teurer als in Deutschland, dann muss der Versicherte den verbleibenden Teil mitunter aus eigener Tasche bezahlen“, erklärt Nina Schultes vom Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV).

Pflegeversicherung: Die Ansprüche hieraus sind für gesetzlich wie privat Versicherte nach Art und Umfang gleich. „Lebt der Pflegebedürftige dauerhaft im Ausland, hat er nur Anspruch auf Pflegegeld“, erläutert Schultes. Dies wird ohne zeitliche Begrenzung in allen Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes und in der Schweiz gezahlt. Der Anspruch auf Sachleistungen ruht dagegen.