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Vor dem Gesetz sind alle Schwarzfahrer gleich

18.12.2014, 14:17

Hamburg - Vor dem Gesetz sind alle Schwarzfahrer gleich. Unwichtig ist dabei, ob man zuvor seinen Führerschein verloren hat oder noch gar keinen besaß. Auch bei einem vorrübergehendem Fahrverbot gilt: Autofahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist eine Straftat.

Wer ohne einen gültigen Führerschein zu besitzen Auto fährt, begeht in Deutschland eine Straftat. Es spielt laut der Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen dabei keine Rolle, ob sich jemand ans Steuer setzt, der gerade ein vorübergehendes Fahrverbot verbüßt, dem der Führerschein entzogen wurde oder der noch nie einen hatte - so wie Fußball-Nationalspieler Marco Reus. Dem Profi-Kicker wurde wegen jahrelangen Fahrens ohne Führerschein eine Strafe in Höhe von 540 000 Euro aufgebrummt. "Ein Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis zu führen stellt immer eine Straftat dar, die mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet wird", erklärt die Rechtsexpertin aus Hamburg.

Und was, wann Schwarzfahrer wie Reus später doch noch einen Führerschein machen wollen? "Dann wird die Führerscheinstelle prüfen müssen, ob der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und nach Ermessen entscheiden, ob vor Erteilung der Fahrerlaubnis eine Medizinisch Psychologische Untersuchung verlangt wird", erläutert Mielchen. Bei einem einmaligen Vergehen dürfte ihrer Einschätzung nach noch nicht mit einer MPU - also dem sogenannten Idiotentest - zu rechnen sein. "Sollten aber mehr als zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegen, wird die Führerscheinstelle die MPU-Auflage erteilen", so die Juristin.

Mit bis zu einem Jahr Haft oder einer Geldstrafe müssen auch Fahrzeughalter rechnen, die Schwarzfahrern ihr Auto überlassen. "Auch sie machen sich strafbar", warnt Mielchen. Konnte der Halter partout nicht wissen, dass er sein Fahrzeug jemandem ohne gültige Fahrerlaubnis aushändigt - etwa weil der ein einmonatiges Fahrverbot verschweigt -, schrumpft das Strafmaß wegen Fahrlässigkeit laut der Fachanwältin auf bis zu sechs Monate Gefängnis oder eine Geldstrafe.