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Urteil Kündigung übersehen: Trotzdem gültig

12.01.2009, 05:05

Mainz. Eine Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn der betroffene Mitarbeiter das Schreiben übersehen hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Daher beginnt mit dem Zugang auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Nach deren Ablauf kann sich der Mitarbeiter nicht mehr mit Erfolg gegen die Kündigung wehren ( Az.: 2 Sa 357/07 ).

Das Gericht hob mit dem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier auf und wies die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers als verspätet ab. Der Kläger hatte von einer Sekretärin seines Arbeitgebers in einem verschlossenen Briefumschlag eine Kündigung erhalten. Da sich in dem Umschlag noch ein weiteres Schriftstück befand, hatte der Kläger die Kündigung offenbar übersehen. Als er schließlich von der Kündigung erfuhr, war die Anfechtungsfrist von drei Wochen abgelaufen.

Anders als das Arbeitsgericht kam das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass die Kündigung von Anfang an wirksam war. Der Kläger könne keine Entschuldigungsgründe geltend machen, die eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage rechtfertigten. (dpa)