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Damit der Nebenjob nicht zum Zuschussgeschäft wird

01.12.2014, 09:24

akz-i Ob klassisch als Babysitter oder Zeitungsausträger, ob ausgefallen als Online-Spieletester oder Maskottchen. Heutzutage gibt es viele Nebenjobs, um sich etwas Geld hinzuzuverdienen. Eines haben alle Jobs gemeinsam: Damit der Nebenerwerb nicht zum Zuschussgeschäft wird, hat die WirtschaftsWerkstatt, die Bildungsinitiative der Schufa, einige Mythen rund um den Nebenjob beleuchtet.

1. Minijobs sind immer steuerfrei. Stimmt nicht. Alle geringfügig bezahlten Beschäftigungen zusammengezählt dürfen den Betrag von 450 Euro pro Monat nicht überschreiten.

2. Als Student zahle ich keine Steuern. Stimmt nicht. Falls Lohnsteuer anfällt, wird diese vom Arbeitgeber automatisch abgeführt. Aber: Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag von aktuell 8.354,00 €.

3. Als Schüler darf ich jederzeit einen Nebenjob haben, um mein Taschengeld aufzubessern. Stimmt nur teilweise. Grundsätzlich ist für (jugendliche) Schüler bis 15 Jahre und für Jugendliche mit Vollzeitschulpflicht bis 18 Jahre eine Vollzeitstelle nicht erlaubt. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn z. B. der Job nicht länger als vier Wochen pro Kalenderjahr ausgeübt wird – und zwar nur während der Schulferien.

4. Nach Feierabend kann ich so viel arbeiten, wie ich möchte. Stimmt nicht. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine Ruhepause von 11 Stunden nach der täglichen Arbeitszeit vor. Wer also nebenbei in einer Bar bis ein Uhr arbeitet, darf erst um zwölf Uhr wieder in seinem Hauptberuf einsteigen.

5. Es geht meinen Chef nichts an, ob ich in meiner Freizeit arbeite oder nicht. Stimmt nicht! Nebentätigkeiten z. B. für die Konkurrenz sind verboten. Und oft sehen Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmen muss. Sind die Interessen des Arbeitgebers betroffen, besteht eine Anzeigepflicht. Wer beispielsweise bei einem Weinhändler angestellt ist, darf in seiner Freizeit ohne Zustimmung selbst keinen Online-Weinhandel betreiben.

6. Mein Hartz-IV oder Arbeitslosengeld kann ich mit einem Minijob aufbessern. Das stimmt. Aber: Empfänger von ALG-1 oder ALG-2 (Harz IV) müssen auf jeden Fall ihre Nebeneinkünfte beim zuständigen Amt anmelden. Hier werden die Einkünfte aus einem Nebenjob unter Beachtung bestehender Freibeträge auf die amtlichen Einkünfte angerechnet.

Weitere Mythen, Videos und Informationen zu diesem Thema finden sich auf der Website der WirtschaftsWerkstatt. Außerdem stellen hier Jugendliche Nebenjobs vor, die sie ihren Freunden weiterempfehlen würden – eine gute Anregung für alle, die ihr Budget etwas aufbessern wollen.


Weitere Informationen finden Sie unter dem weiterführenden Link.