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Betriebskosten Abrechnungen oft fehlerhaft

Ein Blick auf die Betriebskostenabrechnung lohnt sich, raten Mieterschutzvereine - denn die sind häufig falsch.

30.09.2015, 08:50

Frankfurt/Main (AFP) l Bald verschicken viele Vermieter wieder die jährlichen Betriebskosten- abrechnungen für das vergangene Jahr. War der Winter nicht zu kalt und die Energiekosten nicht zu hoch, bekommen Mieter vielfach Geld zurück.

Nachrechnen

Zunächst sollte die aktuelle Abrechnung mit der des Vorjahres verglichen werden. Bei Ungereimtheiten können Mieter bei Vermieter oder Hausverwaltung nachfragen. Sie haben auch das Recht, Einsicht in Originalbelege und -rechnungen zu bekommen. Jede Abrechnung muss zudem einige Mindestangaben enthalten. Welche Punkte das sind, können Mieter anhand einer Checkliste überprüfen, die beim Deutschen Mieterbund (DMB) und örtlichen Mietervereinen erhältlich ist. Ist die Nebenkostenabrechnung unverständlich oder fehlerhaft, können sie Nachbesserung verlangen und müssen so lange nicht zahlen.

Vergleichen

Mit Hilfe des Heizspiegels können Mieter ermitteln, ob ihre Heizkosten niedrig oder zu hoch sind. Bei zu hohem Verbrauch kann ein Heizgutachten angefordert werden, bei dem die Abrechnung überprüft und Vorschläge für eine Senkung von Energieverbrauch und -kosten gemacht werden. Mieter können auch versuchen, den Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen zu motivieren. Denn das Geld, das an Energieunternehmen gezahlt wird, geht auch für Vermieter verloren. Deshalb sollten sie ebenfalls Interesse daran haben, Energieschleudern abzuschaffen. Der Heizspiegel für 2014 soll Anfang Oktober erscheinen.

Alle Posten prüfen

Kontrollieren sollten Mieter alle Betriebskosten. Dazu zählen Auslagen, die dem Eigentümer durch Nutzung des Hauses laufend entstehen: Kosten für Heizung und Warmwasser, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung, Hausmeister, Aufzug und Gartenpflege. Grundsätzlich muss der Mieter nur für Kosten aufkommen, die in seinem Mietvertrag vereinbart wurden. Verwaltungskosten des Vermieters für das Gebäude fallen beispielsweise nicht darunter.

Einspruch einlegen

Wer gegen seine Nebenkostenabrechnung Einspruch einlegen will, hat dafür maximal ein Jahr Zeit. Der Mieterbund rät aber, die Kosten innerhalb von vier Wochen zu beanstanden. Auf keinen Fall sollte der Mieter vor Beanstandung zahlen – das gilt als Einverständnis.

Abrechnen

Wer bis Ende Dezember keine Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr erhalten hat, hat Glück gehabt: Nach dem Gesetz muss der Vermieter alle zwölf Monate abrechnen, also in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Spätere Nachforderungen sind unzulässig, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu verschulden.