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Änderungen 2016 Weniger Steuern und höhere Renten

Arbeitnehmer und Familien werden im nächsten Jahr steuerlich erneut geringfügig entlastet. Die Renten dürften zum Juli kräftig steigen.

27.12.2015, 23:01

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 180 Euro auf 8652 Euro. Das heißt, es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8652 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17 304 Euro.

Steuererklärung: Nichtarbeitnehmer – etwa Rentner oder Vermieter – müssen erst beim Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 8652 Euro eine Steuererklärung abgeben, 2015 waren es 180 Euro weniger.

„Kalte Progression“: Um Mehrbelastungen der Steuerzahler durch das Zusammenspiel von Lohnsteigerungen, höheren Steuersätzen und Preiserhöhungen einzudämmen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs leicht verschoben.

Das heißt, der sogenannte Grenzsteuersatz gilt jeweils erst bei einem etwas höheren Einkommen. Das dämpft den Effekt der „kalten Progression“, die Steuerzahler haben unterm Strich etwas mehr Geld in der Tasche.

Kinderfreibetrag: Der Freibetrag wird 2016 auf 4608 Euro im Jahr angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt um 96 Euro pro Kind, 48 Euro für jeden Elternteil. Er wirkt sich laut Neuem Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) vor allem bei höherem Einkommen steuermindernd aus. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bleibt unverändert. Die Summe der Freibeträge beträgt damit 2016 pro Kind und Jahr 7248 Euro.

Kindergeld: Das Kindergeld wird ab 2016 um weitere 2 Euro je Kind und Monat angehoben. Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind beträgt damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Vom kommenden Jahr an muss die Steuer-ID des Kindes sowie des Elternteils, das Kindergeld erhält, angegeben werden.

Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag für Geringverdiener steigt um insgesamt 20 Euro auf 160 Euro.

Unterhalt: Mit Anhebung des Existenzminimums sind auch 180 Euro höherer Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können laut Steuerzahlerbund bis zu einem Betrag von 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Sparer: Freistellungsaufträge sind nach Angaben des Steuerzahlerbundes nur noch mit Steuer-ID gültig: Ab dem 1. Januar 2016 seien Freistellungsaufträge nur noch wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers vorliege.

Laut dem Verband der Lohnsteuerhilfevereine läuft die Übergangszeit, für die bei Banken vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID noch weiter gelten, Ende 2015 aus. Ein neuer Freistellungsauftrag muss dann nach Angaben des Bankenverbandes vom Kunden aber nicht gestellt werden. Sollte die Steuer-ID fehlen, reiche es, diese der Bank mitzuteilen.

Freibeträge: Freibeträge bei der Lohnsteuer-Ermäßigung sind zwei Jahre gültig. Erwarten Arbeitnehmer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, können sie beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen.

Damit wird bereits bei der monatlichen Lohnsteuer ein zu hoher Steuerabzug vermieden. Ab 2016 sind diese Freibeträge zwei Jahre gültig. Bisher mussten sie jährlich neu beantragt werden.

Vorsorgeaufwendungen: Die Vorsorgeaufwendungen für das Alter können nach Darstellung des Steuerzahlerbundes steuerlich besser abgesetzt werden. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gelte ab 2016 ein Höchstbetrag von 22 767 Euro (2015 waren es noch 22 172 Euro). 2016 könnten maximal 82 Prozent (2015 waren es noch 80 Prozent) abgesetzt werden.

Das bedeute, Alleinstehende könnten 18 669 Euro, Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 37 338 Euro geltend machen. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, werde der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Rentenbesteuerung: Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt 2016 von 70 auf 72 Prozent. Somit bleiben nur noch 28 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2016 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

 Kfz-Steuer: Reine Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2016 zugelassen werden, werden laut Steuerzahlerbund für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit.