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Telefonforum Einvernehmlich ist kostensparend

Scheidungen - Hält der Bund fürs Leben doch nicht, bleiben viele Fragen offen. Im Volksstimme-Telefonforum antworteten drei Experten.

29.11.2016, 23:01

Wir leben seit längerem getrennt und wollen uns jetzt scheiden lassen. Was können wir tun, damit die Scheidung nicht so teuer wird?

Eine Scheidung muss in Deutschland durch einen Rechtsanwalt beim Gericht in Gang gebracht werden. Neben den Anwaltskosten kommen die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Die Höhe hängt davon ab, worüber das Gericht zu befinden hat. Kostensparend wirkt sich eine einvernehmliche Scheidung aus. Wenn Sie sich also über die grundlegenden Fragen der Auseinandersetzung einig sind, wie Unterhaltszahlungen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Vermögensteilung, sollten Sie die geeinigten Punkte in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Die Kosten für den Notar berechnen sich nach Ihrem Vermögen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht nur ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein. Die Kosten für diesen Anwalt können die Ehegatten zu gleichen Teilen tragen.

Meine Frau und ich haben uns getrennt. Da ich gut verdiene und meine Frau Hausfrau ist, hat sie Anspruch auf Unterhalt? Wir haben auch zwei gemeinsame Kinder.

Da die Frau kein eigenes Einkommen hat, hat sie zumindest Anspruch auf Trennungsunterhalt. Darauf kann auch nicht einvernehmlich verzichtet werden. Ob Sie auch nachehelichen Unterhalt zahlen müssen, wird im Scheidungsverfahren zu klären sein. Hier haben Sie die Möglichkeit, selbst vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Diese bedürfen, solange die Ehe nicht geschieden ist, der notariellen Beurkundung. Unabhängig davon ist Kindesunterhalt zu zahlen, da dieser den Kindern zusteht.

Was fällt alles in den Zugewinnausgleich und wie berechnet sich dieser?

Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier besitzen die Ehegatten jeder ihr eigenes Vermögen, das im Falle der Scheidung ausgeglichen wird. Das bedeutet, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt und in Geld ausgeglichen wird. Davon ausgenommen bleibt das Vermögen, dass ein Ehegatte während der Ehe von den Eltern geerbt oder geschenkt bekommen hat, mit Ausnahme des Wertzuwachses während der Ehe.

Für den Erwerb eines Hausgrundstückes haben mein Freund und ich einen gemeinsamen Kreditvertrag bei der Bank geschlossen. Das Haus gehört meinem Freund allein. Muss ich bei einer Trennung den Kredit weiterzahlen?

Ja, das sollten Sie schnellstens klären. Da es keine gesetzlichen Regelungen über Ausgleichszahlungen an Lebenspartner gibt, kann es passieren, dass im Trennungsfall das Geld verloren ist. Es gibt aber Möglichkeiten zur Absicherung: Denkbar sind zum Beispiel die Eintragung einer Grundschuld zu Ihren Gunsten oder eines Wohnrechtes. Die Bank ist nicht verpflichtet, Sie aus dem Kreditvertrag zu entlassen.

Wir haben in unserer Scheidungsfolgenvereinbarung den nachehelichen Unterhalt für mich so geregelt, dass ich im ersten Jahre 400 Euro und danach 200 Euro monatlich erhalte. Die Scheidung ist jetzt mehr als ein Jahr her und die 200 Euro monatlich sind mir zu wenig zum Leben. Bin ich für immer an die notarielle Vereinbarung gebunden?

Eheleute haben die freie Entscheidung, nacheheliche Unterhaltsleistungen zu vereinbaren. Hierfür sind aber nach der Rechtsprechung bestimmte Grenzen zu beachten. Hat sich zum Beispiel die eheliche Lebenssituation geändert, können Sie die Unterhaltszahlungen gerichtlich überprüfen lassen.

Mein Sohn und seine Frau haben sich getrennt. Beide haben hohe Schulden. Die Frau beteiligt sich seit der Trennung nicht an der Schuldentilgung. Muss der Sohn die Schulden allein abtragen?

Wenn beide die Kredite gemeinsam aufgenommen haben, haften beide meist gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass sich der Darlehensgeber nach seiner Wahl bei dem Schuldner das Geld holt, der ihm leistungsfähig erscheint. Im Innenverhältnis kann Ihr Sohn den sogenannten Gesamtschuldner- ausgleich von seiner getrennt lebenden Ehefrau verlangen. Ist die Ehefrau derzeit nicht zahlungsfähig und hat sie für diesen Regressanspruch auch sonst keine Sicherheiten zu bieten, sollte der Sohn von ihr zumindest die Abgabe eines notariellen vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses fordern. Damit kann er, wenn sie wieder zahlungsfähig werden sollte, gegen sie vollstrecken. Außerdem wird die Verjährung verlängert.

Mein Freund und ich wollen derzeit noch nicht heiraten. Wir wollen aber auf einem Grundstück, das mein Freund von seinen Eltern geschenkt bekommen hat, gemeinsam ein Haus bauen. Wie können wir Vorsorge treffen für den Fall unserer Trennung oder des Todes eines Partners?

Bedenken Sie: Auch wenn Sie das Haus „gemeinsam“ bauen, bleibt es alleiniges Eigentum des Grundstückseigentümers! In derartigen Fällen empfiehlt sich ein notarieller Partnerschaftsvertrag. Ohne einen solchen Vertrag sind Ausgleichszahlungen kaum durchzusetzen. Auch erbrechtlich hat der Lebenspartner keine Ansprüche nach dem Gesetz. In diesem Vertrag kann geregelt werden, wer im Fall der Trennung im Hause wohnen bleiben kann und welche Ausgleichszahlungen zu leisten sind bzw. wer im Falle des Todes eines Partners erbberechtigt sein soll. In derselben Urkunde können auch Regelungen getroffen werden für den Fall, dass die Partner sich entscheiden sollten, gemeinsam die Ehe einzugehen.

Ich bin Rentner und war Jahrzehnte verheiratet. Jetzt lebe ich in Trennung mit meiner noch berufstätigen Frau. Welche Vor- bzw. Nachteile hätte denn eine Scheidung?

Der größte Nachteil im Fall einer Scheidung wäre sicherlich, dass Sie den Anspruch auf Witwenrente, Ihr gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht und eventuelle Unterhaltsansprüche verlieren würden. Andererseits wird im Rahmen einer Scheidung der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, das heißt, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden dem anderen Ehegatten jeweils zur Hälfte übertragen. Falls Sie die geringeren Rentenanwartschaften erworben haben, würden Sie dadurch mehr Rente erhalten. Ob dieser Mehrbetrag die Witwenrente übersteigt oder nicht, müsste man konkret berechnen. Hinzu kommt der Zugewinnausgleich. Davon ausgenommen sind Schenkungen und Erbschaften. Bedenken sollten Sie, dass Ihre Frau Ihnen die Entscheidung abnehmen kann, indem sie einen Scheidungsantrag stellt. Die Scheidung ist nach drei Trennungsjahren auch ohne Ihre Zustimmung möglich.

Mein Mann und ich sind 30 Jahre verheiratet und leben seit fünf Jahren getrennt. Wir haben uns eine Vorsorgevollmacht erteilt und ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Wir wollen uns nicht scheiden lassen. Ich will mich aus den früheren Vereinbarungen lösen. Ist eine eigene Vorsorgevollmacht und ein eigenes Testament möglich?

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Sie sollten die Vollmacht von Ihrem Mann zurückfordern und eine neue Vollmacht erstellen. Das gemeinschaftliche Testament – egal ob handschriftlich oder notariell erstellt – kann ebenfalls widerrufen werden. Der einseitige Widerruf bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Wichtig dabei ist, dass der Widerruf Ihrem Ehemann zugestellt werden muss, am besten durch den Gerichtsvollzieher.

Wir leben getrennt, haben aber noch ein Haus, das uns beiden je zur Hälfte gehört. Mein Mann nutzt dieses Haus allein. Habe ich hier irgendwelche Ansprüche, immerhin nutze ich das Haus nicht?

Wenn ein Partner die gemeinsame Immobilie allein nutzt, steht dem anderen Partner eine Nutzungsentschädigung zu. Dies kann in Form einer Miete erfolgen. Die Verbrauchskosten sind zudem vom Nutzer selbst zu tragen.

Mein Freund und ich wollen nicht heiraten. Aber wir möchten uns und auch unsere beiden gemeinsamen Kinder rechtlich absichern. Wie sollten wir das tun?

Ein Partnerschaftsvertrag regelt zum Beispiel für den Trennungsfall die Vermögenszuordnung und deren Aufteilung sowie Unterhaltsfragen. Mit Vollmachten sichern Sie die gegenseitige Vertretung im Rechtsverkehr. Der Partnerschaftsvertrag kann auch durch einen Erbvertrag ergänzt werden. Bei der Gestaltung der Verträge sollten beider Partner mit dem Notar über die gemeinsame Lebensplanung, die finanzielle Lage und die vorhandene familiäre Situation sprechen. Was bleibt, ist der geringe Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer.