1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Gebühren für Fehlbuchungen: BGH kippt Bankklausel

Gebühren für Fehlbuchungen: BGH kippt Bankklausel

27.01.2015, 11:18

Karlsruhe - Alle hatten ein Grundsatzurteil zu Gebühren über Barzahlungen am Bankschalter erwartet. Doch dazu sagte der BGH nichts - dennoch stärkte das Gericht die Rechte von Bankkunden.

Banken dürfen für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge keine Gebühren verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (27. Januar) entschieden. Die Richter kippten eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Raiffeisenbank aus Bayern.

Die Klausel sah einen Pauschalpreis von 0,35 Euro "pro Buchungsposten" vor. Doch das benachteilige Kunden unangemessen, urteilte der BGH und erklärte die gesamte Klausel für unwirksam. (Az.: XI ZR 174/13)

Eigentlich war eine Entscheidung zu der Frage erwartet worden, ob Banken für Barzahlungen am Schalter ein Extraentgelt verlangen dürfen. Doch dazu äußerte sich der BGH-Senat in der Urteilsverkündung nicht: "Die Frage, ob die Klausel aus anderen Gründen nichtig ist, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden", sagte die Sprecherin des Gerichts, Dietlind Weinland.

Gegen die AGB-Klausel hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden geklagt. In den Vorinstanzen war es dann um die Frage gegangen, ob Banken für Barzahlungen am Schalter generell Gebühren berechnen dürfen. Das war seit einer Gesetzesänderung von 2009 unklar.

Der BGH stellte in seinem Urteil dagegen auf die Gebühren für Fehlbuchungen ab: Nach dem Gesetz habe die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt werde, hieß es. Die Beklagte verlange dagegen 0,35 Euro.

Außerdem wälze sie die Erfüllung eigener Pflichten auf die Kunden ab. Denn auch für Berichtigungsbuchungen verlange sie der Klausel zufolge Geld. Die Deutsche Kreditwirtschaft wolle das Urteil im Rahmen der Preisgestaltung von Kontoführungsentgelten berücksichtigen, hieß es am Dienstag.

Die Schutzgemeinschaft hatte bemängelt, dass den Kunden durch die Klausel keine Freibuchungen eingeräumt würden. Die Bank könne damit auch für Barzahlungen am Schalter Gebühren verlangen. Die Vorinstanzen hatten dagegen dem Geldhaus recht gegeben.

Hintergrund des Streits war das 2009 geänderte Zahlungsrecht. Seitdem war unklar, ob Banken für Bar-Ein-und Auszahlungen am Schalter Gebühren erheben dürfen. Bis 2009 verlangten die Gerichte von den Geldhäusern in diesen Fällen, ihren Kunden mindestens fünf kostenfreie Buchungen einzuräumen.