1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Steuertipps für das Jahr 2010

Steuertipps für das Jahr 2010

Von Azubi Online 17.02.2011, 14:58

Ihre Riesterverträge (auch VBL und kommunale Versorgung usw. mit Riesterförderung)

Ab 2010 benötigen Sie keine Bescheinigung nach § 10 a Abs. 5 EStG mehr. Oft hat die Personalabteilung die gezahlten AN Anteile an der Altersvorsorge mit auf die elektronische Lohnsteuerbescheinigung gesetzt. Bei privaten Riesterverträgen erhalten Sie nur noch die Bescheinigung nach § 92 EStG für die eigenen Unterlagen. Daraus kann Ihr Berater die erforderlichen Angaben entnehmen. Bewahren Sie Ihre Bescheinigung danach gut auf.

Arbeitszimmer (seit 2007 nicht mehr ansetzbar)

Wenn seit 2007 das Arbeitszimmer zwar beantragt, doch die Kosten nicht anerkannt wurden, jetzt ist es wieder möglich. Das betrifft vor allem Arbeitnehmer die keinen Arbeitsplatz zur Verfügung hatten (z.B. Lehrer; Außendienstler, Dozenten) und deren Bescheide, die auf Grund eines Einspruchs vorläufig sind. Die Bescheide können nun geändert werden, das jedoch sollten Sie beantragen bzw. von Ihrem Berater erledigen lassen, da nicht so schnell mit einer generellen Erledigung zu rechnen ist, wie z.B. bei der Entfernungspauschale. Für 2010 beantragen Sie das Arbeitszimmer und reichen wie gewohnt die Unterlagen ein. Bei Neubeantragung ist der Nachweis zu erbringen, ob beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht. Was im Arbeitszimmer erledigt wird, wie es eingerichtet ist und wer es wie lange für dienstlich bzw. privat nutzt, muss ebenfalls dargelegt werden. Dazu lassen Sie sich von Ihrem steuerlichen Berater genau informieren.

Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit

Sehr wichtig ist es die Quittungen bzw. Rechnungen von Übernachtungen vorzulegen. Hat der Arbeitgeber eine Übernachtungspauschale steuerfrei gezahlt, ist vom Arbeitnehmer der Nachweis zu erbringen über die tatsächliche Ausgabe. Ist ihm das nicht möglich wird der Betrag dem steuerpflichtigen Lohn zugeordnet. Das kann unter Umständen bedeuten, dass es zu einer geringeren Erstattung kommt, als mit Nachweis möglich wäre. Das ist zwar schon in den Vorjahren so gefordert, doch oft wird es nicht beachtet und dann ist die Enttäuschung groß. Neu ist auch nicht mehr, doch ebenso wichtig, die Belegvorlage für Übernachtungen im Ausland. Die früheren Pauschalen waren schon recht hoch und konnten vom AG gezahlt und beim AN angesetzt werden, vorausgesetzt die Zahlung des AG wurde verrechnet. Doch das ist nicht mehr möglich!! Auch wenn der AG gezahlt hat ist nur noch der tatsächlich nachgewiesene Beleg berechenbar. Alles Andere wird dem steuerpflichtigen Lohn zugerechnet. Meist sind in den Übernachtungen Frühstück oder Halbpension enthalten, die sind heraus zurechnen oder die Verpflegungspauschalen anteilig zu kürzen.

Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischer Weise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte, heißt es im BFH Urteil vom 17.Juni 2010, VI R 35/08. Das bedeutet für Leiharbeitnehmer es ist zwingend ihre Arbeitsauftragsnachweise in Kopie zur Verfügung zu haben. Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand und Übernachtungskosten können wie bei einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden. Beachten Sie die Arbeitgebererstattungen. Lassen Sie sich entsprechend beraten.

Kinder

Beim Kindergeld/Kinderfreibetrag hatte sich Einiges geändert. Geblieben ist die Berücksichtigung von Kindern die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, und bei denen diese Behinderung vor der Vollendung des (jetzt) 25. Lebensjahres eintrat. Wichtig dabei ist, dass den Eltern tatsächlich Kosten entstehen, sie für das Kind sorgen bzw. mit sorgen und dem Kind keine bzw. unter 8004 _ Einkünfte zur Verfügung stehen. Dazu gehören Renten, Grundsicherung usw. und der Verdienst in einer Behindertenwerkstatt. Zivil- und Wehrdienstleistende bekommen die Dienstzeit, die sie geleistet haben nachgereicht, denn während dieser Zeit selbst besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Kinder außerhalb des Kindergeldanspruchs

Kinder können bei Bedürftigkeit in Zeiten, in denen kein Anspruch auf Kindergeld besteht, einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Dann als "bedürftige Angehörige" und ebenfalls mit Nachweis von eigenen Einkünften und Bezügen. Informieren Sie sich oder lassen Sie sich dazu beraten bei Steuerberatern bzw. Lohnsteuerhilfevereinen

Kinderbetreuungskosten

Beachten Sie weiterhin: nur unbare Zahlungen von Kinderbetreuung in Kita oder bei einer Tagesmutter können berücksichtigt werden. Zahlen Sie per Konto und legen Sie die Kopie der Kontoauszüge vor, sind zwei Drittel davon neben Werbungskostenpauschale bzw. Werbungskosten steuermindernd ansetzbar.