1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Kostenpflichtige Zwangsabschleppung eines defekten Autos

EIL

Kostenpflichtige Zwangsabschleppung eines defekten Autos

Von Azubi Online 17.02.2011, 14:45

Nürnberg (dapd). Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Bedeutungslos ist dabei, ob der Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Köln hat die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg aufmerksam gemacht.In dem Fall stand der Pkw in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Er versperrte sowohl Passanten als auch anderen Fahrzeugführern die Sicht. Insbesondere kleinere Kinder, die durch den abgestellten, herrenlosen Wagen völlig verdeckt wurden, konnten kaum rechtzeitig gesehen werden. Deshalb sah der Außendienst der Verkehrsbehörde Gefahr im Verzug und orderte umgehend einen Abschleppdienst. Noch vor dessen Eintreffen tauchte jedoch der Fahrer des Fahrzeugs auf und erklärte, sein Auto sei defekt und er habe bereits Kontakt mit einer Werkstatt aufgenommen, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Was dann auch geschah. Die Behörde kam also nicht mehr selbst zum Zuge, stellte aber trotzdem dem Wagenhalter 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung. Dies sei zu Recht erfolgt, entschied das Kölner Verwaltungsgericht. "Als er sein defektes Fahrzeug zwar notgedrungen auf dem Gehweg verkehrswidrig abstellte und sich zu Recht entfernte, um die Abschleppung durch den Reparaturdienst zu veranlassen, hätte der Autofahrer jedoch einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen wäre", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die juristische Sichtweise. Weil die Information gefehlt habe, sei die Ordnungsbehörde befugt, dem Autofahrer die bis zu seinem Auftauchen nachweislich bereits veranlasste Leerfahrt des städtischen Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten als Verursacher in Rechnung zu stellen.(AZ: 20 K 281710)