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Pflichtteilsansprüche können zum Wegfall von Sozialleistungen führen

Von Azubi Online 17.02.2011, 14:32

Häufig setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des überlebenden Ehegatten ein (sog. "Berliner Testament"). Die Kinder sind dann nach dem Tod des ersten Elternteils enterbt. Sie haben zwar Pflichtteilsansprüche, die in einem intakten Familiengefüge von den Kindern aber regelmäßig nicht geltend gemacht werden, um den überlebenden Elternteil nicht zu belasten. Problematisch kann dies dann werden, wenn das pflichtteilsberechtigte Kind Sozialleistungen, wie z.B. "Hartz-IV", bezieht. Stirbt ein Elternteil, sind Pflichtteilsansprüche von bedürftigen Kindern gegen Erben nämlich grundsätzlich als anrechenbares Vermögen anzusehen. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch dieser Kinder auf soziale Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") gemindert wird oder nicht mehr besteht. Dies hat das Bundessozialgericht (Urt. v.06.05.2010, Az. B 14 AS 2/09 R) entschieden. Nur wenn die Zahlung des Pflichtteils für den überlebenden Elternteil eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt, kann eine Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen sein. Die Hürden dafür sind allerdings hoch. So liegt keine unzumutbare Härte vor, wenn beim überlebenden Elternteil ausreichend Barvermögen zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche vorhanden ist. Bislang galt, dass es Kindern generell unzumutbar war, in einem intakten Familiengefüge Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend zu machen. Dies hat sich durch die neue Rechtsprechung geändert. Nunmehr wird der Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen betont. Solche werden vom Staat nur an denjenigen gezahlt, der hilfebedürftig ist. Beziehen die eigenen Kinder Sozialleistungen, sollte dies bei der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden. Ein "Berliner Testament" hilft nicht immer weiter. Denkbar ist unter anderem die Erklärung eines Pflichtteilsverzichts, wobei das bedürftige Kind noch zu Lebzeiten der Eltern durch notariell beurkundeten Vertrag auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, ob solche Verzichtsverträge wirksam sind. In vergleichbaren Fällen wird davon ausgegangen, dass kein Fall der Sittenwidrigkeit vorliegt (OLG Köln, Urt. v. 09.12.2009 - 2 U 46/09). Abschließend wird über diese Frage in Kürze der Bundesgerichtshof entscheiden (Revision unter Az. IV ZR 7/10). Daneben kommen auch weitere Testamentsgestaltungen in Betracht. Der Notar steht in allen Fragen des Erbrechts als fachkundiger und neutraler Berater zur Verfügung und hilft, eine optimale Gestaltung für alle Beteiligten zu finden. Quelle: Notarkammer Sachsen- Anhalt