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Steuerklasse II ausschließlich für Alleinerziehende

Von Azubi Online 17.02.2011, 15:10

Nach der Gesetzesänderung für 2004 erhalten ausschließlich Alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsfreibetrag und somit die Steuerklasse II, die

■ a) keine Haushaltsgemeinschaft
mit einem/einer Partner/in bilden

■ b) nicht verheiratet sind, d.h. die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EstG erfüllen

■ c) mindestens ein leibliches, adoptiertes oder Pflegekind Kind unter 18 Jahren

■ d) und mit diesem in einer Haushaltsgemeinschaft, d.h. mit "Hauptwohnsitz" gemeldet ist.

Erwachsene Personen , die außerdem in dieser Haushaltsgemeinschaft leben, egal ob verwandt oder nicht, bewirken den Ausschluß des Erhalts dieses Freibetrags. Für Kinder die volljährig und in Ausbildung befindlich sind, also Anspruch auf Kindergeld haben, gilt dies nicht! Haushaltsgemeinschaft ist ansonsten anzunehmen, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt (auch mit einer Person, die nicht in elterlicher Beziehung zu den haushaltszugehörigen Kindern steht) oder volljährige Personen die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Deshalb ist anzuraten, wer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die Steuerklasse II jedoch bereits hat oder zum Vorjahresende in die Steuerkarte eintragen lies, sollte zum Finanzamt gehen und sich den Eintrag Steuerklasse I mit den Kinderfreibeträgen, die ihm zustehen, vornehmen lassen. Das erspart ein böses Erwachen bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004, mit Nachzahlungen ist in jedem Fall zu recxhnen. Auch der Wegfall der Voraussetzung im Laufe des Jahres sollte den Gang zum Finanzamt nach sich ziehen, denn der Entlastungsfreibetrag ist nur für die Monate gültig in denen man Alleinerziehender ist bzw. war.