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Bundesgerichtshof Unbefugt Parkender muss Abschleppkosten tragen

28.07.2009, 05:01

Karlsruhe ( ddp ). Parkplätze von Einkaufsmärkten sind zumeist großzügig angelegt, und man fndet in der Regel leicht einen Parkplatz. Dies dachte sich offenbar auch ein Pkw-Fahrer und stellte sein Fahrzeug auf einem solchen Parkplatz ab. Schilder, die auf die Nutzung des Parkplatzes nur für Besucher des Einkaufsmarktes hinwiesen, ignorierte er ebenso wie den Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt würden. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses weg : abgeschleppt. Er erhielt es nur gegen Zahlung der Abschlepp- und der Inkassokosten zurück. Da der Fahrer der Ansicht war, diese Kosten könnten nicht von ihm verlangt werden, zog er vor Gericht und verlangte sein Geld vom Eigentümer des Parkplatzes zurück. Der Mann scheiterte mit seinem Begehren in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof, schildern die ARAG-Fachleute den Fall. Die Richter hätten deutlich gemacht, dass der Eigentümer das Recht habe, unbefugt Parkende abschleppen zu lassen, selbst wenn noch andere Parkplätze frei seien. Das unbefugte Abstellen eines Kfz stelle eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes dar, welcher nicht hinzunehmen sei. Der Eigentümer dürfe sein Recht selbst mithilfe eines Abschleppunternehmens verwirklichen, erläuterten die ARAG-Experten. Der Mann sei auf den Abschleppkosten sitzen geblieben. Lediglich die Inkassokosten von 15 Euro seien als nicht rechtmäßig angesehen worden. ( AZ : V ZR 144 / 08 )