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"Chefarztbehandlung" auch vom Stellvertreter

13.02.2008, 04:56

Karlsruhe - Eine Chefarztbehandlung darf zwar grundsätzlich nicht nur dem Namen nach Chefsache sein. Der wegen seiner besonderen Kompetenz vom Privatpatienten auserkorene Wahlarzt ist jedoch unter Aufl agen berechtigt, die medizinische Leistung bei unabwendbarer Abwesenheit nicht persönlich und eigenhändig zu erbringen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden ( Az. III ZR 144 / 07 ).

Eine Privatpatientin hatte mit dem Krankenhaus eine schriftliche OP-Vereinbarung abgeschlossen. Am Tag des Eingriffs hatte der ihr zugesagte Chefarzt aber Urlaub. Deshalb stellte man die Frau vor die Alternative, sich entweder ohne Zuzahlung wie ein Kassenpatient von dem gerade diensthabenden Arzt operieren zu lassen oder unter Beibehaltung der vereinbarten Sonderkonditionen von dem vertretenden Oberarzt. In ihrer Bedrängnis stimmte die Frau letzterem zu, weigerte sich aber nach der vom Oberarzt ausgeführten Operation die Chefarzt-Rechnung in voller Höhe zu begleichen. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar war.

Weil sich Patienten in schwerer Sorge um ihre Gesundheit befinden und daher zu einer sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sind, bestehen vor Abschluss einer solchen Vereinbarung besondere Aufklärungspflichten. Wäre der Eingriff verschiebbar gewesen, bis der Wahlarzt wieder im Dienst ist, hätte das der Patientin auch vorgeschlagen werden müssen. Dies war wegen der Dringlichkeit der Operation aber nicht möglich. Darum muss die Frau das volle Honorar zahlen.