1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Gesundheit
  6. >
  7. Keine Datenweitergabe ohne Einwilligung

EIL

Ärztliche Schweigepflicht Keine Datenweitergabe ohne Einwilligung

04.10.2007, 04:56

Karlsruhe / Viersen - Wenn eine Abrechnungsgesellschaft medizinische Behandlungskosten abrechnet, muss sie darauf hinweisen, dass im Rahmen einer Bonitätsprüfung persönliche Daten an eine Bank weitergegeben werden können. Ist dieser Passus nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, ist die Abtretung der Rechte unwirksam, so die Deutsche Anwaltshotline unter Berufung auf zwei aktuelle Urteile.

In einem vor Gericht verhandelten Fall hatte ein Patient sich gegen eine Krankenhausrechnung gewandt, die von einer Abrechnungsgesellschaft geltend gemacht wurde. Er argumentierte, dass ihm bei der Zustimmung die Weitergabe der Behandlungs- und Abrechnungsdaten nicht bekannt war, dass eine Weitergabe dieser Daten auch an Kreditinstitute erfolgen würde.

Der BGH hat in einer Entscheidung ( Az : VIII ZR 240 / 91 ) bereits festgestellt, dass die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zweck der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepfl icht verletze und deshalb nichtig sei, sofern der Patient der Weitergabe seiner Unterlagen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Im genannten Fall lag zwar eine Zustimmung vor, allerdings war der Umfang der Weitergabe nicht präzise formuliert. Deshalb erklärte das Amtsgericht Viersen den Abrechnungsvertrag für unwirksam ( Az. 32 C 102 / 04 ).