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Pflegereform Pflegeberatung in zwei Wochen

Seit Jahresbeginn gilt die neue Pflegereform. Im Volksstimme-Telefonforum wurden die Fragen der Leser zu den Neuerungen beantwortet.

Von Anne Toss 04.01.2017, 00:01

Magdeburg l Die Pflegereform hat Konsequenzen für bereits Pflegebedürftige, aber auch für jene, die erst künftig pflegebedürftig werden. Auf Fragen der Leser zu den den wichtigsten Neuerungen und zu den Leistungen der Pflegeversicherung allgemein antworteten Jessica Gemeiner von der Compass-Pflegeberatung, Martina Wolle von der AOK Sachsen-Anhalt und Annegret Seehaus von der Volkssolidarität Magdeburg.

Gibt es jetzt gar keine Pflegestufen mehr? Ich hatte ja schon die Pflegestufe I. Was wird daraus?

Wer bis Ende 2016 bereits pflegebedürftig ist, bekommt automatisch und ohne neue Begutachtung einen der neuen Pflegegrade. Pflegebedürftige ohne Demenz erhalten den nächsthöheren Pflegegrad. Aus Stufe I wird dann also Pflegegrad 2. Betroffene mit Demenz bekommen den übernächsten. Zum Beispiel wird aus Stufe 0 Pflegegrad 2 und aus Stufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegegrad 3.

Ich bin täglich auf Hilfe angewiesen. Wie sieht eine Begutachtung aus, wenn ich jetzt einen Antrag stelle?

Wer ab 1. Januar einen Antrag auf einen Pflegegrad stellt, wird nach dem neuen Verfahren begutachtet. Bisher hing die Pflegestufe davon ab, wie viel Zeit an Unterstützung bei Hauswirtschaft und Grundpflege benötigt wurde. Ab 2017 wird beurteilt, in welchem Maße die Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Die Fähigkeitsstörungen werden in sechs Modulen berücksichtigt. Es werden Punkte vergeben und die Module danach gewichtet: Das Modul „Mobilität“ fließt mit zehn Prozent in die Wertung ein. Kognitive oder psychische Einschränkungen werden zu 15 Prozent berücksichtigt. Die Selbstversorgung spielt mit 40 Prozent die größte Rolle. Der Umgang mit Medikamenten findet mit 20 Prozent Berücksichtigung, die Einschränkungen im Alltagsleben mit 15 Prozent. Aus den Punkten und der Gewichtung der Module ergeben sich die Pflegegrade.

Bisher gab es ja die Fünf-Wochen-Frist, in der entschieden werden musste, ob es eine Pflegestufe gibt oder nicht. Bleibt es dabei?

Die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist zur Begutachtung und Übermittlung des Entscheides ist bis Ende 2017 ausgesetzt. Im Einzelfall kann es also zu längeren Wartezeiten kommen.

Meine Frau sagt, dass ich im Januar mehr Pflegegeld aufs Konto bekommen werde. Stimmt das? Ich hatte immer 244 Euro monatlich erhalten.

Ja, das stimmt. Mit der Umstellung auf die Pflegegrade erhalten jene, die bereits 2016 eine Pflegestufe hatten, für die häusliche Pflege mehr Pflegegeld und mehr Mittel für einen ambulanten Dienst als zuvor. Sie werden also demnächst 316 Euro im Monat erhalten.

Bisher nahm meine Frau die monatliche Zusatzleistung für unsere Haushaltshilfe in Anspruch. Gibt es diese Leistung weiter und auch für alle Pflegegrade?

Ja, diese Leistung gibt es weiter. Der Betrag für zusätzliche Betreuung und Entlastung – etwa eine Haushaltshilfe – steigt von 104 auf 125 Euro monatlich. Dies gilt für alle Pflegegrade.

Welche Änderungen kommen auf mich zu, wenn ich in einem Heim gepflegt werde?

In den Pflegegraden 2 und 3 gibt es bei stationärer Pflege ab 2017 geringere Zuschüsse als in den bisherigen Pflegestufen I und II. Zudem gelten dann „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“. Bisher zahlte man bei höherer Pflegestufe auch höhere Eigenanteile an das Heim. Künftig zahlen innerhalb eines Heimes alle das Gleiche. Für die Betroffenen mit den Pflegegraden 2 und 3 kann es teurer werden als bisher. Das gilt aber nur für jene, die 2017 erstmals in ein Heim ziehen. Wer schon 2016 Heimbewohner war, erhält von der Pflegekasse die Differenz erstattet. Zuschüsse zur stationären Pflege werden ab Pflegegrad 2 gezahlt.