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Vorsorge Rechtzeitig Betreuer festlegen

Im Volksstimme-Telefonforum geben Notare Auskunft zu Fragen rund um Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Von Anne Toss 01.02.2017, 00:01

Magdeburg l Wer regelt die Vermögensangelegenheiten, wenn man selbst handlungsunfähig im Krankenhaus liegt? Im Telefonforum haben drei Notare die Leserfragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beantwortet.

Meine Frau und ich haben weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung. Was müssen wir tun?

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um eine Generalvollmacht für vertraute Personen zur Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung. Mit der Patientenverfügung wird der Wunsch verbunden, nicht unnötig zu leiden und eine aussichtslose medizinische Behandlung rechtzeitig abzubrechen. Eine Beratung in diesem Bereich erhalten Sie zum Beispiel durch einen Notar, der auch in der Lage ist, die entsprechenden Urkunden mit öffentlicher Beweiskraft für Sie zu errichten.

Mir wurde geraten, eine Vorsorgevollmacht einzurichten. Warum ist sie sinnvoll?

Wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, vermeiden Sie mit dieser Vollmacht, dass das Gericht einen gesetzlichen und unter Umständen fremden Betreuer für Sie festlegt. Sie können darin bestimmen, für welche Bereiche und Angelegenheiten wer in Ihrem Sinne zuständig sein soll. Sie können unter anderem auch bestimmen, ob die Person Ihres Vertrauens Ihren Aufenthaltsort bestimmen darf und Zugriff auf Ihr Konto hat.

Mein Mann hatte eine Hirnblutung. Jetzt soll ein Betreuer bestellt werden. Ist eine Vorsorgevollmacht nicht besser?

Wenn eine Vertrauensperson als Bevollmächtigte in Betracht kommt: ja. Jedoch ist für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers erforderlich. Er muss verstehen, welche Befugnisse er einräumt. Somit könnte es für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht in Ihrem Fall zu spät sein.

In einem Überlassungsvertrag hat meine Tochter sich verpflichtet, mich zu pflegen. Brauche ich dann überhaupt noch eine Vorsorgevollmacht?

Der Überlassungsvertrag regelt nur die Pflichten Ihrer Tochter und nur indirekt deren Befugnisse. Eine allgemeine Bevollmächtigung liegt darin nicht. Voraussetzung für die Vermeidung der Betreuung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer aber ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt wurde und nach Form, Inhalt und Umfang im Hinblick auf die zu erledigenden Angelegenheiten ausreichend ist. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung kann dies dazu führen, dass trotz Vorliegens einer Vollmacht die Betreuung angeordnet wird.

Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden oder kann ich diese selbst aufsetzen?

Jeder kann seine Vollmacht selbst schreiben, diese muss auch unterschrieben sein. Hier kommt es aber regelmäßig zu Fehlern und Ungenauigkeiten. Auch aus dem Internet sind viele Formulare wenig praxistauglich und führen beim Ausfüllen ohne fachliche Beratung zu Widersprüchen. Eine privatschriftliche Erklärung ist wirksam, aber für Grundstücks- und Bankgeschäfte nicht ausreichend. Vollmachten für diese Zwecke müssen durch einen Notar zumindest beglaubigt sein. Unabhängig davon wird bei der privaten Vollmacht oft bezweifelt, ob die Unterschrift echt ist, der Unterzeichnende geschäftsfähig war und den Inhalt der Erklärung verstanden hat. Mit der Beurkundung durch einen Notar werden diese Zweifel ausgeräumt.

Ich bin alleinstehend und nicht mehr so leistungsfähig. Leider habe ich im Bekanntenkreis niemanden, den ich als Betreuer einsetzen würde. Was kann ich dafür tun, dass mich im Falle eines Schlaganfalls kein fremder, gar unseriöser Mensch betreut?

Wenn Sie die gesetzliche Betreuung vermeiden wollen, sollten Sie doch noch versuchen, eine Vertrauensperson zu finden. Beispielsweise können sie sich an einen ansässigen Betreuungsverein wenden und deren Mitarbeiter kennenlernen. Es gibt auch selbständige Berufsbetreuer, zu denen Sie Vertrauen aufbauen können. Die von Ihnen gewählte Person tragen Sie dann in Ihre Betreuungsverfügung ein. Finden Sie niemanden, wird ein Betreuer vom Amtsgericht bestimmt. In jedem Falle wird der Betreuer durch das Betreuungsgericht regelmäßig kontrolliert.

Schließe ich mit einer Vorsorgevollmacht die Patientenverfügung aus?

Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung regeln unterschiedliche Sachverhalte. Während die Patientenverfügung im Regelfall nur auf einen Ausschnitt Ihres Lebens vor dem Tod, insbesondere in Würde zu sterben, ausgerichtet ist, soll eine Vorsorgevollmacht Ihnen und Ihren Angehörigen noch zu Lebzeiten helfen, alle notwendigen Dinge zu regeln für den Fall, dass Sie, aus welchem Grund auch immer, verhindert sind.

Ich bin noch skeptisch. Wozu brauche ich überhaupt eine Patientenverfügung?

Wer nicht möchte, dass er bei einer unheilbaren Krankheit künstlich am Leben gehalten wird, legt darin fest, wie er behandelt werden will, wenn er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Patientenverfügung nimmt insoweit Erklärungen vorweg, die ein Patient bei Bewusstsein unmittelbar gegenüber dem Arzt abgeben könnte. Mit dieser Verfügung legen Sie für bestimmte medizinische Situationen fest, was Ärzte tun und was sie lassen sollen. Die darin formulierten Wünsche sind für die Ärzte bindend.