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Gesundheitstipp im März Ohne Zusatzbeitrag durchs Jahr!

05.03.2010, 13:09

AOK Sachsen-Anhalt garantiert: Kein Zusatzbeitrag bis 2011. Wie kann ich zur AOK wechseln? Treffen Sie die richtige Wahl!

Wenn Sie zu den Versicherten gehören, deren Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt, dann wechseln Sie doch einfach zur AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse und sparen Sie sich den Zusatzbeitrag. Link http://www.aok.de/sachsen-anhalt/kein-zusatzbeitrag-132378.php

Jeder Dritte aus Sachsen-Anhalt hat bereits die richtige Wahl getroffen und sich für den besten Service und ein umfangreiches Leistungsangebot entschieden. Als größte Kasse im Land sind wir mit 44 Kundencentern immer in Ihrer Nähe – egal wo Sie wohnen. Wir bieten Sicherheit. Unsere Garantie: Kein Zusatzbeitrag bis 2011.
Überzeugen Sie sich von den umfangreichen Leistungspaketen. Dabei leistet die AOK Sachsen-Anhalt Einzigartiges.

Zum Beispiel das Gesundheitsbudget: Ab 2010 steht jedem AOK-Versicherten ein individuelles Gesundheitsbudget von jährlich 200 Euro für die Durchführung von Gesundheitskursen zur Verfügung. Diesen Beitrag können Sie für Ihre Gesundheit nutzen. Wählen Sie z. B. aus den zahlreichen und ausgezeichneten AOK-Gesundheitskursen Ihr persönliches Kursangebot aus.

Senken Sie Ihre Gesundheitskosten mit den Wahltarifen der AOK Sachsen-Anhalt und sparen Sie bares Geld: bis zu 600 EURO jährlich erhalten Sie Geld zurück.

Oder sparen Sie sich die Praxisgebühr von 20 EURO im Jahr beim Besuch Ihres Hausarztes. Das AOK-Hausarztprogramm macht es möglich.

Informieren Sie sich auf den Internetseiten der AOK Sachsen-Anhalt: www.aok.de/sachsen-anhalt.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Zusatzbeitrag?

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was ist ein Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag ist Teil des Sozialversicherungsbeitrages des Versicherten und ist somit vom Versicherten allein zu tragen und zu zahlen. Arbeitgeber oder Dritte sind daran nicht beteiligt. Der Zusatzbeitrag kann als Pauschale oder in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt werden. Diese Festlegung kann nur für alle Mitglieder der Krankenkasse einheitlich getroffen werden. Mischformen sind nicht zulässig. Der Zusatzbeitrag muss für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Er darf nicht für einen ganzen Kalendermonat erhoben werden, wenn die Mitgliedschaft nur für einen Teil des Kalendermonats bestanden hat.

Wie kann ich den Zusatzbeitrag sparen?

Wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder wenn sie den bereits erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, ohne Einhaltung der 18-monatigen Bindungsfrist kann die Mitgliedschaft gekündigt werden. Eine wirksam ausgeübte Kündigung bedeutet, dass der Zusatzbeitrag vom Mitglied bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nicht erhoben wird. Mitglieder, die einen Wahltarif in Anspruch nehmen und daher an ihre Krankenkasse für die Dauer von drei Jahren gebunden sind, können das Sonderkündigungsrecht nicht ausüben.

In welcher Höhe kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden?
Der Zusatzbeitrag kann als Pauschale (bis zu monatlich 8 Euro ohne Einkommensprüfung) oder prozentual bis maximal 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (mit Einkommensprüfung) erhoben werden.

Welcher Personenkreis muss den Zusatzbeitrag zahlen?
Der Zusatzbeitrag ist von allen Mitgliedern der betreffenden Krankenkasse zu erheben. Eine
Beschränkung auf bestimmte Mitgliedergruppen ist nicht zulässig. Ausnahmenregelungen gelten bei Behinderten. Familienversicherte zahlen keinen Zusatzbeitrag.

Beitragsfreiheit besteht für Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld.

Arbeitslosengeld II-Empfänger können eine teilweise oder vollständige Übernahme des Zusatzbeitrages durch den Leistungsträger beantragen. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, die von den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles abhängt.

Warum kann eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben?

Zur Deckung ihrer Ausgaben erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für ihre Versicherten. Die Zuweisungen setzen sich u. a. zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber oder Dritte. Der allgemeine Beitragssatz beträgt zurzeit 14,9 Prozent und ist bei allen Krankenkassen gleich.*
Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, müssen entsprechende Fehlbeträge ausgleichen. Können sie die Fehlbeträge nicht ausgleichen, sind sie verpflichtet, einen Zusatzbeitrag von den Mitgliedern
zu erheben. Die Gestaltung und Erhebung des Zusatzbeitrags regeln die Kassen in ihrer Satzung. (z.B. Fälligkeit, Höhe, Zahlung)

Muss die Krankenkasse die Versicherten über die Erhebung eines Zusatzbeitrages informieren?
Mittels Beitragsbescheid hat die Krankenkasse ihre Mitglieder über die Zahlung des Zusatzbeitrages, dem Beginn der Erhebung, die Höhe und Fälligkeit des Zusatzbeitrags und die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Eine Bekanntgabe in Mitgliederzeitschriften ist zulässig. Zudem hat die Krankenkasse ihre Versicherten spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des Zusatzbeitrages auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.

Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder wenn sie den bereits erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht oder wenn sie Rückerstattungen reduziert bzw. einstellt.

Welche Fristen gibt es beim Sonderkündigungsrecht zu beachten?

Jedes Mitglied kann vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Im Fall einer Sonderkündigung muss die Kündigung bis zum Ablauf des Tages der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages der Krankenkasse zugegangen sein.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate und der Kassenwechsel vollzieht sich zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Bindungswirkung von 18 Monaten wird aufgehoben. Mitglieder, die einen Wahltarif in Anspruch nehmen und an ihre Krankenkasse 3 Jahre gebunden sind, können das Sonderkündigungsrecht nicht ausüben.

Muss der Zusatzbeitrag bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes gezahlt werden?

Nein. Wenn das Sonderkündigungsrecht fristgemäß ausgeübt wurde und die Kündigung wirksam wird, ist bis zum Ende der Mitgliedschaft kein Zusatzbeitrag zu zahlen.