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MietwohnungZum Einzug nicht verpflichtet

Wer eine Wohnung mietet, will darin wohnen, muss es aber nicht.

Von Monika Hillemacher 05.05.2016, 23:01

Berlin (dpa) l Eine Wohnung ist zum Wohnen da. Oder auch nicht. Denn niemand ist verpflichtet, in eine gemietete Wohnung einzuziehen. Mieter können sich entscheiden, die Räume ungenutzt zu lassen. „Ich darf dort alles machen, was mit Wohnen zu tun hat“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. „Auch Nicht-Wohnen.“

Grundsätzlich gilt: Anders als das Gewerbemietrecht kennt das Wohnraummietrecht keine Gebrauchspflicht. Das folgt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 535) und einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 93/10). Der entschied, dass es dem Mieter überlassen ist, wo er „seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne wohnt (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt)“. Daraus leiten Mietrechtsexperten ab, dass eine vermietete Wohnung auch komplett leer stehen kann.

Was darf ein Mieter in seiner Wohnung denn machen? Selbstverständlich darin wohnen. Er kann aber auch lange Zeit ins Ausland reisen und die Wohnung deshalb gar nicht nutzen. Es ist möglich, in den Räumen Möbel und Hausrat abzustellen.

Erlaubt ist sogar, dort abgestellten Hausrat aus der Wohnung heraus zu verkaufen, wie Ropertz erläutert. Er beruft sich auf ein BGH-Urteil. In dem Fall ging es um einen Mieter, der über Zeitungsinserate ererbten und in einer Zweitwohnung aufbewahrten Hausrat zum Verkauf anbot. Der Vermieter musste das hinnehmen.

Auch berufliche Tätigkeiten sind zulässig – allerdings in Grenzen. Erlaubt ist, was die Nachbarn nicht stört: Klausuren korrigieren und Büroarbeiten erledigen. Einen Verkaufsraum einzurichten, gehört in der Regel nicht dazu.

Auch das Einrichten der Wohnung ist Teil des in Paragraf 537 BGB beschriebenen Gebrauchsrecht des Mieters. „Das bedeutet, dass er sie dekorieren darf“, sagt Inka-Marie Strom vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Es kann jedoch passieren, dass der Mieter beim Auszug allzu kräftig aufgetragene Farben wieder entfernen muss (BGH, Az.: VIII ZR 416/12). Ansonsten darf er tun, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.

Bindend sind die Regeln, die im Mietvertrag stehen. Und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung nun genutzt wird oder nicht. An erster Stelle steht, Miete und Nebenkosten zu zahlen. Danach, die Hausordnung einzuhalten.

Der Mieter übernimmt mit Entgegennahme des Schlüssels Obhuts- und Sorgfaltspflichten vom Vermieter. Das bedeutet: Der Mieter muss aufpassen, dass nichts passiert und die Wohnung unbeschadet bleibt – gerade, wenn sie leer steht. Um Schäden zu vermeiden, soll der Mieter beispielsweise im Winter einen Rohrbruch verhindern, indem er ausreichend heizt. „Ansonsten kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen“, warnt Storm.

Die Grenzen des Erlaubten sind erreicht, wenn der Mieter gegen den Mietvertrag verstößt und wenn er seinen Nachbarn auf die Nerven geht. Storm beschreibt dies anhand von Hausrat: „Wenn durch die Lagerung der Hausfrieden durch Gerüche oder Ungeziefer gestört wird, kann der Mieter abgemahnt und gekündigt werden.“

Ähnliches gilt für kurzzeitiges Weitervermieten an Feriengäste, wie es über Buchungsportale möglich ist. Das käme einer Untervermietung gleich. Dazu ist aber eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich (Paragraf 540 BGB und BGH, Az. VIII ZR 349/13). Es sei denn, die Möglichkeit des Untervermietens ist im Mietvertrag vereinbart.