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Sparkasse darf finanziellen Nachlass nicht auszahlen, wenn Erbe nicht angetreten wird Erben bleiben auf Bestattungskosten sitzen

Von Gudrun Oelze 24.02.2014, 01:31

Ohne Ehepartner und Kinder hatte eine alleinstehende Magdeburgerin für ihren eigenen Todesfall vorgesorgt. Rund 2000 Euro hinterließ sie auf ihrem Girokonto als sie vor wenigen Wochen verstarb.

Magdeburg l Für die Beisetzung der zu Lebzeiten recht mittellosen Dame sorgten deren Geschwister - im Rahmen dessen, was die Verstorbene angespart hatte. Doch die Rechnung des Beerdigungsinstituts durften sie vom Nachlass der Schwester nicht bezahlen. "Die Stadtsparkasse Magdeburg verweigert die Begleichung der Rechnung vom Bestatter, obwohl dieser persönlich dort vorgesprochen hat", schrieb eine der Schwestern. Die Sparkasse verlange einen Erbschein. Den jedoch beantragten die Geschwister nicht, weil sie dann automatisch zu Erben würden, was diese nicht wollten. Ist die Sparkasse Magdeburg etwa nicht an ein Urteil des Bundesgerichtshofes gebunden, der die Erbnachweisklausel für unwirksam erklärte, weil Privatkunden dadurch unangemessen benachteiligt würden?

Auch nach dem Richterspruch vom Oktober 2013 "können wir eine Erblegitimation von den vermeintlichen Erben verlangen", entgegnet Sparkassensprecher Mathias Geraldy. Das gilt auch, "wenn Zweifel an der Erbberechtigung bestehen und/oder wenn die potentiellen Erben sich nicht auf anderem, einfacherem Wege als durch Erbschein legitimieren können." Verfügungen vom Konto eines Verstorbenen dürfen nur auf Weisung des Berechtigten vorgenommen werden, was ständiger Rechtsprechung entspreche. "Insbesondere kann die Sparkasse nicht mit befreiender Wirkung an einen Bestattungsunternehmer zahlen", auch wenn dies angenommen werde. Gesetzlich sei nicht geregelt, dass Beerdigungskosten von den Kreditinstituten durch Verfügung über das Konto des Erblassers zu begleichen sind, betont er. Vielmehr müsse sich die Sparkasse vergewissern, dass ihr dafür die Weisung von den Erben erteilt wurde.

Im vorliegenden Fall hätten die potentiellen Erben - die Geschwister der Verstorbenen - das Erbe bereits ausgeschlagen. Derzeit sei noch unklar, wer dann Erbe ist. "Die Sparkasse würde sich also pflichtwidrig verhalten, wenn sie jetzt vom Konto der Verstorbenen eine Überweisung an den Bestatter vornehmen würde." Denn der Girovertrag mit der Verstorbenen verpflichtete die Sparkasse, Aufträge von ihr bzw. - nach ihrem Ableben - von ihren legitimierten Erben auszuführen. Da sich die Geschwister nicht als Erben legitimierten, konnten sie keine Zahlungsaufträge aus dem Girovertrag auslösen.

Auch wenn zivilrechtlich geregelt sei, dass der Erbe die Kosten der Bestattung trägt (§1968 BGB), "bedeutet das nicht, dass ein Kreditinstitut diese Kosten aus dem Vermögen des Erblassers an den Ersatzberechtigten auszahlen darf", so Mathias Geraldy. Denn Erbe und die gesetzlich zur Bestattung verpflichtete Person sind nicht immer identisch. Hat jemand die Bestattungskosten übernommen, weil er dazu per Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet ist, kann er gegenüber den Erben oder der Erbengemeinschaft einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Im konkreten Fall waren die Geschwister der Verstorbenen nicht nur willens, sondern auch verpflichtet, für die Beerdigung zu sorgen. Hätten sie das Erbe angetreten, könnten sie über den Nachlass der Schwester verfügen. Bei Erbausschlagung können sie jetzt nur ihren Erstattungsanspruch gegen den oder die Erben stellen, sobald feststeht, wer das ist. "Haben alle Erben ausgeschlagen, wird der Fiskus Erbe. Etwaige Ansprüche wären dann an das Land Sachsen-Anhalt bzw. den mit der Abwicklung der Erbfälle des Landes beauftragten LIMSA zu richten", rät Mathias Geraldy.

Dass die Rechnung des Bestatters bald beglichen werden kann, hoffen die Hinterbliebenen. Sie teilten uns mit, dass inzwischen das zuständige Amtsgericht den Erbfall kläre.