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Auch für Adoptivkinder zählen die ersten 24 Lebensmonate

01.12.2014, 01:17

Auch Mütter (oder Väter), die den Zuschlag für ihre Adoptivkinder nicht erhalten und dagegen Widerspruch einlegten, wurden aufgefordert, diesen zurückzuziehen. Dass sie keinen Anspruch haben sollen, obwohl die adoptierten Kinder doch wie eigene betreut und erzogen wurden, sei "mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar", schrieben Betroffene.

Kindererziehungszeiten werden Adoptiveltern nach den gleichen Grundsätzen angerechnet wie leiblichen Eltern, Stief- und Pflegeeltern, meint indes die Bundesregierung. Danach werden seit 1. Juli 2014 die ersten 24 Monate bei Geburten vor 1992 anerkannt, hieß es im Oktober im Bundestag auf eine Anfrage der Linken. "Insofern profitieren auch Adoptiveltern, wenn sie in dieser Zeit das Kind erzogen haben", wurde da betont. War bei Rentnern für ihr Adoptivkind eine Kindererziehungszeit in dessen zwölftem Lebensmonat anerkannt, erhalten auch Adoptiveltern den Zuschlag.

Doch welches Kind konnte schon im ersten Lebensjahr adoptiert werden, fragen sich indes all jene, die sich durch die neue Rentenregelung ungerecht und ungleich gegenüber leiblichen Eltern behandelt fühlen. "Ich habe meiner Tochter ein Zuhause gegeben", erinnert eine Frau aus Tangerhütte.

"Ich habe meiner Tochter ein Zuhause gegeben"

Zu ihr kam das Mädchen erst, als es schon ein Jahr alt war, sodass sie keinen Anspruch auf den Zuschlag für Kindererziehung hat. Das kann doch nicht gerecht sein, meinen Betroffene, zumal unter Umständen leibliche Mütter, die ihre Kinder zur Adoption freigaben, die Mütterrente erhalten können.

"Eine Ausnahmeregelung, die ausschließlich in Fällen einer Adoption wieder auf die tatsächliche Erziehung im zweiten Lebensjahr abstellen würde, ist verfassungsrechtlich unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematisch", gibt die Bundesregierung zu bedenken.

Eine solche Ausnahmeregelung müsste dann nämlich für alle Eltern gelten, die auf Grund ähnlicher Sachverhalte, zum Beispiel bei Auslandserziehung in den ersten zwölf Monaten, Interesse an einer individuellen Prüfung haben. "Dann wäre aber das pauschale Verfahren insgesamt nicht mehr möglich gewesen", so der Regierungsstandpunkt.

Den pauschalen Zuschlag von Entgeltpunkten für die Kindererziehung erhalten grundsätzlich nur Mütter (oder Väter), die am 30. Juni 2014 bereits eine eigene Rente bezogen. In allen anderen Fällen können bei der künftigen Rente für vor 1992 geborene Kinder zusätzlich zwölf Monate - für die Erziehung des Kindes im zweiten Lebensjahr - angerechnet werden. "Aber nicht pauschal", so der Hinweis der DRV, "sondern nur für die tatsächliche Erziehung in diesem Zeitraum." (goe)