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Paragraf 311c BGB regelt Mitvermietung von Einrichtungen, Ausstattungsgegenständen und Zubehör Mietzuschlag für Einbauküche nicht unüblich

Von Gudrun Oelze 11.05.2015, 01:27

Eine schöne neue Wohnung hat eine Leserin aus Oebisfelde für den bevorstehenden Umzug im Blick. Die Entscheidung dafür oder dagegen fällt ihr aber insofern schwer, als der Vermieter eine "Extra-Miete" für die Einbauküche verlangt. Dann würden ihr die Küchenmöbel trotz regelmäßiger "Abzahlung" ja nie gehören und könnten bei einem späteren eventuellen Auszug auch nicht mitgenommen werden. Ist das überhaupt rechtens?, möchte die Frau wissen.

Mietzuschlag gilt für die gesamte Mietdauer

Zumindest nicht unüblich, räumt Rechtsanwalt Dieter Mika ein. Der Mietrechtsexperte weiß, dass Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und Zubehör nicht selten neben der eigentlichen Wohnung mitvermietet werden. "Sie gelten im Zweifel nach der Auslegungs- regel des Paragrafen 311cc BGB als mitvermietet", so der Rechtsanwalt des Mietervereins Magdeburg und Umgebung. Einerseits kann der Vermieter neben der eigentlichen Miete für die Gestellung einer Einbauküche einen Mietzuschlag erheben, der dann während der gesamten Mietdauer durch den Mieter zu zahlen ist.

Vertragsgestaltung sollte vorab geprüft werden

Andererseits ist der Vermieter jedoch für diese Sachen instandsetzungs- und instandhaltungspflichtig, erläutert Dieter Mika. Der Mieter erspart sich so die Anschaffungskosten für den Raumzuschnitt angepasste und damit eigene Küchenmöbel.

"Im Fall der Oebisfelderin sollte die konkrete Vertragsgestaltung durch einen Rechtsanwalt oder durch den Mieterverein geprüft werden", rät der Rechtsanwalt.