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Fall 1: Leistungen für Langzeitarbeitslose Grundsicherung rückwirkend bewilligt

Von Gudrun Oelze 30.05.2011, 04:44

Mit der Trennung vom Ehemann verlor eine Frau aus dem Altmarkkreis Salzwedel auch ihren ALG-II-Anspruch. Ohne ihre Kinder und Freunde hätte sie monatelang nichts zu essen und kein Dach über dem Kopf gehabt. Was war geschehen?

Ines Landsmann zog aus dem gemeinsamen Haus der Familie aus - mit Genehmigung der SGB-II-Behörde. Doch ab Herbst 2009 hieß es: keine ALG-II-Zahlungen mehr, da die Frau Vermögen habe, nämlich Anteile an Haus und Grundstück. Die müssten erst veräußert werden, um dann eventuell wieder Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen zu haben.

Ines Landsmann schaltete einen Immobilienmakler ein - erfolglos, und auch der Ex-Mann konnte sie nicht auszahlen.

Für die nach der Trennung angemietete kleine Wohnung konnte die Altmärkerin längst schon keine Miete mehr zahlen, Freunde und Kinder halfen ihr, halbwegs über die Runden zu kommen. Ein erneuter Antrag auf ALG-II-Leistungen im August 2010 wurde aber wiederum abgelehnt.

Daraufhin einigte sich Ines Landsmann mit ihrem früheren Mann, dass sie wieder in das Haus ziehen konnte. So wurde es zu selbstgenutztem Wohneigentum und musste nach der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht mehr veräußert werden.

Doch für den laufenden Lebensunterhalt gab es noch immer keine Leistungen von der Behörde. "Ich soll nun erklären, mit welchen Geldleistungen mich meine erwachsenen Kinder wöchentlich unterstützt haben", schrieb die verzweifelte Frau. Sie fühle sich machtlos und ausgeliefert. "Es kann doch nicht sein, dass man so durch ein Raster fällt und es keinen interessiert", endete ihr Hilferuf an unsere Redaktion.

Laut Agentur für Arbeit ist jeder Antragsteller von ALG II verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, "denn der Leistungsträger muss in der Lage sein, anhand nachweisbarer Kriterien über den Antrag entscheiden zu können". Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, müsse mit Versagung der Leistungen rechnen.

Als Frau Landsmann im Herbst 2009 die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragte, sei sie Miteigentümerin eines Hauses gewesen, das sie nicht selbst bewohnte. Daher war ihr das ALG II schon nur noch als Darlehen gewährt worden. Die Agentur für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung im Altmarkkreis Salzwedel habe Ines Landsmann mehrfach aufgefordert, ihren Anteil am gemeinsamen Haus geltend zu machen, da es sich um verwertbares Vermögen handelte - also für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden könne.

"Trotz Aufforderung wurden durch Frau Landsmann entsprechende Verwertungsbemühungen nicht nachgewiesen", begründet die Behörde"wegen fehlender Mitwirkung" das Nein zu den beantragten Leistungen. Dieser Auffassung entsprach auch das Sozialgericht Stendal, bei dem die Leserin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Überprüfung der Entscheidung beantragt hatte. Auch das Gericht befand, dass Frau Landsmann die Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück zu betreiben und entsprechende Bemühungen nachzuweisen habe.

Doch das halbe Haus ließ sich halt nicht "verwerten". Im August 2010 stellte die völlig mittellose Altmärkerin erneut einen ALG-II-Antrag. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch in der Mietwohnung lebte, wurde sie wiederum aufgefordert, ihre Ansprüche am Haus geltend zu machen. Nachdem dessen "Verwertung" nicht möglich war, zog sie im Januar 2011 letztlich dorthin zurück. "Mit dem Umzug in das Haus ist es selbstgenutztes Wohneigentum, so dass eine Verwertung dessen nicht weiter zu verfolgen war", heißt es in der Stellungnahme der Arbeitsagentur.

Da zwischen der Ablehnung ihres Hartz-IV-Antrages im November 2009 und der erneuten Antragstellung im August 2010 mehr als elf Monate lagen, wollte die Behörde aber ganz genau wissen, wovon die Frau in dieser Zeit lebte. Indem sie offenbarte, wie die Kinder die Mutter vorm Verhungern bewahrten, wurde von Amts wegen ihre Bedürftigkeit anerkannt. Leistungen zur Grundsicherung wurden rückwirkend bis August 2010 bewilligt.