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Zuschuss zu Kost und Unterkunft für Berufsschüler Förderung für Azubis: Neue Richtlinie noch in Arbeit

03.05.2010, 05:19

Die theoretische Ausbildung erfolgt für eine junge Haldenslebenerin in Erfurt. Unterkunft und Fahrt zum Blockunterricht in der Berufsschule in Thüringen kosten sie monatlich rund 300 Euro. Darum beantragte sie beim Landesverwaltungsamt Fördermittel.

Von Gudrun Oelze

Dafür soll es seit Jahresbeginn aber kein Geld mehr geben, wurde ihr gesagt. Stimmt das?, wollte unsere Leserin wissen.

In Sachsen-Anhalt konnten Berufsschüler aus einkommensschwachen Verhältnissen einen Zuschuss zu den Ausgaben einer notwendigen auswärtigen Unterbringung sowie zu den Fahrtkosten für die Teilnahme am Berufsschulunterricht beantragen.

Zwar bestand darauf kein Rechtsanspruch, doch konnten bei einer Entfernung der Berufsschule von mehr als 75 Kilometern vom Wohnort einmal im Schulhalbjahr zwischen 60 und 150 Euro Zuschuss zu den Fahrtkosten und auch ein Obolus für die Unterbringung am Schulstandort gewährt werden. Eine schöne Sache für Azubis, die mit jedem Cent rechnen müssen. Bedauerlich ist nur, dass der entsprechende Runderlass nur für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2009 galt.

Das Ausbildungsjahr 2009/ 2010 ist nach Auskunft des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt gegenüber der Redaktion Leseranwalt tatsächlich noch nicht mit einer neuen Richtlinie abgedeckt. Doch werde ein solches Papier beim Kultusministerium er- beziehungsweise überarbeitet.

Wie dort der Bearbeitungsstand sei, wisse man im Landesverwaltungsamt jedoch nicht.

Der Entwurf einer Förderrichtlinie für Zuschüsse zu Fahrt- und Unterbringungskosten bei Blockunterricht befinde sich in der hausinternen Abstimmung, informierte das Kultusministerium auf Nachfrage der Leseranwalt-Redaktion. Es sei vorgesehen, diese Richtlinie rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Allerdings bestehe in Sachsen-Anhalt derzeit eine Haushaltssperre.

Deshalb könne die neue Förderrichtlinie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Finanzministeriums zur Freigabe dieser Gelder in Kraft treten.

Sobald dies erfolgt, erhalten Betroffene, die sich bereits an das Landesverwaltungsamt gewandt hatten und dort registriert sind, sofort die entsprechenden Antragsformulare, versichert die Behörde in Halle und verweist zugleich darauf, dass es sich bei dieser Förderung um eine freiwillige Leistung des Landes Sachsen-Anhalt handelt. Jedes Bundesland treffe zu den grundsätzlichen Fördervoraussetzungen sowie zur Festlegung der Förderhöhe eigene Regelungen.