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Umzugsgenehmigung bei ALG-II-Empfängern Familie wird auf den letzten Drücker vor der Wohnungslosigkeit bewahrt

08.03.2010, 06:37

Seit Monatserstem hat eine Leserin aus Magdeburg eine neue Bleibe. Dabei sah es fast bis Ultimo so aus, als hätte ihre Familie ab März kein Dach mehr über dem Kopf. Der Hilferuf erreichte uns Mitte Februar.

"Wir sind eine vierköpfige Familie mit zwei kleinen Kindern und einer Schäferhündin", schrieb die Leserin. "Jetzt wurde uns unsere Wohnung vom Vermieter zum 26. Februar fristlos gekündigt wegen Mietschulden in der Höhe von rund 3000 Euro. Heute haben wir endlich einen Vermieter gefunden, bei dem wir keine Kaution zahlen müssen und der uns trotz der Mietschulden und mit dem Hund nehmen würde", hieß es weiter. "Diese Wohnung liegt auch im Rahmen des ALG-II-Satzes."

Aber das Jobcenter in Magdeburg wolle nicht für die vollen Kosten der Wohnung aufkommen. "Somit müssten wir knapp 200 Euro von unserer Regelleistung selbst übernehmen. Da wir eine Rate von 100 Euro monatlich an unseren alten Vermieter zahlen müssen, können wir uns das nicht leisten." Die Leserin bat um schnelle Hilfe, "da wir sonst ab dem 26. Februar wohnungslos sind".

Beim Jobcenter wusste man vom Unmut der Kundin. ALG-II-Bezieher müssen sich, wenn sie umziehen wollen, dies genehmigen lassen, wenn Miete und Nebenkosten weiter vom Staat finanziert werden sollen. Die SGB-II-Behörde prüft bei jedem Umzugsbegehren, ob der Wohnungswechsel notwendig ist. Nur bei anerkannter "Notwendigkeit" wird zugestimmt, was einer Zusage zur Übernahme auch der künftigen – angemessenen – Wohnungskosten sowie einer finanziellen Unterstützung beim Umzug gleichkommt.

Im Fall der Leserin war wegen der Mietschulden zunächst zu klären, ob mit der Mietschuldnerberatung der Landeshauptstadt Magdeburg die drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden wäre.

"Denn ein Umzug ist aus leistungsrechtlicher Sicht erst notwendig, wenn der Erhalt der Wohnung nicht auf andere Art gesichert werden kann", so Skadi Tallai, Pressesprecherin des Jobcenters Magdeburg. Das von der Leserin Mitte Februar vorgelegte Mietangebot wurde hinsichtlich der Angemessenheit geprüft. Der Antrag auf Zustimmung zum Umzug wurde abgelehnt, weil er vorerst als nicht notwendig angesehen wurde.

Umziehen können natürlich auch ALG-II-Bezieher, wenn die Behörde den Wohnungswechsel als "nicht notwendig" ablehnt. Die Bedarfsgemeinschaften müssen dann jedoch in Kauf nehmen, dass sie für die neue Bleibe nur die zuvor gewährten Kosten für Grundmiete und Heizung erhalten. So wurde auch hier wegen der damals bemängelten "fehlenden Notwendigkeit" des Umzugs nur die Übernahme der bisher gezahlten Grundmiete zugesagt.

Mit den Behörden der Landeshauptstadt vereinbarte das Jobcenter dann aber, unverzüglich über das Ergebnis des Beratungsgespräches zwischen der Familie und der Mietschuldnerberatung informiert zu werden.

Da man keinen Ausweg aus der drohenden Wohnungslosigkeit fand, war das Umzugsbegehren erneut zu prüfen – und wurde eine knappe Woche vor dem Aus in der alten Wohnung doch noch positiv entschieden. (goe)