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Kinderbetreuung bei Arbeitslosen im Mutterschutz Nur Anspruch auf einen Halbtagsplatz in der Kita

29.03.2010, 05:19

Melanie Grimm freut sich auf ihr zweites Kind, das sie im April erwartet. In den ersten Wochen nach der Geburt würde die Magdeburgerin ihrem Baby gern genau so viel Zeit widmen wie vor nicht einmal zwei Jahren ihrem ersten Kind. Für dieses hätte sie in der Kita während der Mutterschutzfrist gern einen Ganztagsplatz. Doch darauf hat sie keinen Anspruch, da sie arbeitslos ist und ihr Sohn daher nur halbtags die Kita besuchen darf.

Nach dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) Sachsen-Anhalts besteht für jedes Kind Anspruch auf einen Ganztagsplatz in einer Kita ab Geburt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang, "wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Eltern ein Bedarf für eine solche Förderung besteht".

In allen anderen Fällen besteht für jedes Kind ab der Geburt Rechtsanspruch auf einen Halbtagsplatz. Dabei umfasst ein ganztägiger Platz in Tageseinrichtungen ein Betreuungs-angebot von zehn Stunden täglich oder 50 Wochenstunden, ein Halbtagsplatz fünf Stunden täglich oder 25 Wochenstunden.

Sachsen-Anhalts KiFöG räumt auch Müttern in der Zeit des Beschäftigungsverbotes laut Mutterschutzgesetz – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – das Recht auf einen Ganztagsplatz ein, wenn der andere Elternteil zur Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht.

"Diese Frauen sind während der Zeit des Mutterschutzes doch aber genau wie ich nicht erwerbstätig, sondern zu Hause", meint Melanie Grimm. "Ist es vom Gesetzgeber wirklich ausdrücklich gewollt, dass nur Frauen mit einem Arbeitsvertrag in den Genuss eines Ganztagsplatzes während der Mutterschutzfrist gelangen und Frauen ohne Arbeit bewusst ausgegrenzt werden?", fragt sie. "Oder liegt hier womöglich ein Fehler im Gesetz vor, der aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes behoben werden sollte?"

Der Gesetzgeber wollte tatsächlich keinen Ganztagsanspruch für alle Kinder kurz vor und nach der Geburt des Geschwisterkindes installieren, so die Reaktion aus dem zuständigen Ministerium. "Kinder, die in anderen Zeiten halbtags betreut werden, sollen nicht aus Anlass der Geburt des Geschwisterkindes von der familiären in eine institutionelle Betreuung wechseln."

Das könnte von ihnen als Ausgrenzung wahrgenommen werden. Melanie Grimm möchte ihren Sohn keinesfalls ausgrenzen oder gar abschieben in die Kita. Aber mit dem quirligen Jungen nachmittags daheim könne sie dem Baby in den ersten Wochen nach dessen Geburt nicht die gleiche ungeteilte Aufmerksamkeit widmen wie vor knapp zwei Jahren ihrem erstgeborenen Kind, sagt sie.

Aber "die Notwendigkeit einer temporären und subventionierten Ganztagsbetreuung zur Entlastung von Schwangeren ist nicht als erforderlich angesehen worden", so die ministerielle Begründung dieser Gesetzespassage. Sollten im Einzelfall gesundheitliche Gründe eine Unterstützung bei der Betreuung des älteren Kindes erforderlich machen, würden neben Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere zur Haushaltshilfe auch Hilfen des Jugendamtes für die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen zur Verfügung stehen.

Und Melanie Grimm könnte ja während der Mutterschutzfrist zusätzliche Betreuungsstunden über den fünftägigen Halbtagsanspruch ihres älteren Kindes hinaus zukaufen. Das aber übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der Familie.

Sollte das KiFöG einmal überarbeitet werden, müsste auch dieser Passus überdacht werden, meint die junge Mutti, "auch wenn ich nicht mehr davon profitieren werde". (goe)