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Sanktion für eine junge Mutter Termin abgesagt – knapp 400 Euro Leistung gekürzt

Von Gudrun Oelze 08.02.2010, 05:18

Weil sie ihre kleine Tochter pünktlich aus der Kita abholen und darum einen Termin bei der Arge absagen musste, wurde einer Halberstädterin für Dezember das Arbeitslosengeld II um fast 400 Euro gekürzt.

Seit ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft war, ist sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes ihrer Familie auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) angewiesen. Zusätzlich zur Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält die ehemalige ALG-I-Empfängerin einen befristeten Zuschlag.

Die finanziellen Leistungen, die sie künftig von der Arge erhalten würde, standen fest, als die junge Mutti am letzten Oktober-Freitag vergangenen Jahres die schriftliche Einladung zu einem persönlichen Gespräch in der Behörde am drauffolgenden Mittwoch vorfand.

Der Termin für die Erstvorstellung war insofern unpassend, als dass genau zu dieser Uhrzeit die kleine Tochter aus der Krippe abgeholt werden musste. Denn als nicht berufstätiger Elternteil kann sie ihr Kind nur halbtags in einer Kita betreuen lassen und muss mittags für pünktliche Abholung sorgen.

Die junge Frau versuchte also, den vorgeschlagenen Termin bei der Arge zu verschieben. Telefonisch erreichte sie ihre direkte Ansprechpartnerin jedoch nicht, konnte ihr Problem nur einer Dame an der Service-Hotline schildern. Sicherheitshalber warf sie auch noch eine schriftliche Entschuldigung für die Terminabsage in den Postkasten.

"Somit dachte ich, es wäre alles erledigt, schließlich hatte es bei der Agentur für Arbeit solche Probleme auch gegeben, weil nicht beachtet wurde, dass ein Kind im Haushalt lebt. Dort konnte ich einen Termin deshalb aber ohne Weiteres verschieben", so die Halberstädterin.

Wichtiger Grund muss nachgewiesen werden

Bei der Arge wurde anders reagiert: Zwei Tage nach dem vorgeschlagenen Gesprächstermin erhielt die Leserin den Bescheid, dass ihr ALG II gemäß Paragraf 31 SGB II abgesenkt werde.

Tatsächlich kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz vorher erfolgter schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen für einen versäumten Termin keinen wichtigen Grund nachweist.

Der Gesetzgeber hat für eine solche Pflichtverletzung eine Kürzung des ALG II "in einem ersten Schritt lediglich um zehn von 100 der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung" vorgesehen.

Nun mag es in der Arge Halberstadt vielleicht nicht als wichtiger Grund erscheinen, dass ein Kind pünktlich aus der Kita abzuholen ist. Aber "versäumt" hat die Mutti in diesem Fall den Termin keinesfalls, sondern sich rechtzeitig unter Angabe des Grundes entschuldigt – sowohl telefonisch als auch schriftlich.

"Fassungslos darüber, dass gleich eine Sanktion vollstreckt wird", nahm sie die "Strafe" von 32,30 Euro zur Kenntnis und legte dagegen Widerspruch ein. Noch fassungsloser war sie, als sie für Dezember 2009 dann aber nicht nur die angekündigten zehn Prozent ihrer Regelleistung, sondern fast 400 Euro weniger ALG II auf ihrem Konto vorfand.

Denn zusätzlich zu den zehn Prozent wurde der komplette ihr zustehende befristete Zuschlag, der ihr den Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II erleichtern soll, gestrichen.

Das ist ebenfalls vom Gesetz her bei einer Sanktionierung durchaus auch so vorgesehen, aber ob dies wohl der in diesem Fall zuständigen Arge-Mitarbeiterin bewusst war?

Arge nahm Sanktion nach Prüfung zurück

Der Kürzungsbescheid jedenfalls wurde nicht zurückgenommen, es blieb bei der "Strafe", dass einer Familie wegen des entschuldigten Nichterscheinens zu einem Termin knapp 400 Euro weniger von der Arge Halberstadt überwiesen wurden – und das ausgerechnet im Weihnachtsmonat.

Warum wurde mit dieser Kundin kein neuer Termin vereinbart beziehungsweise die Kinderbetreuungszeit berücksichtigt?, wollten wir von der Arge Halberstadt erfahren. Das hätte sich doch gewiss schnell telefonisch klären lassen, dachten wir.

Der Vorfall wurde nun bei der Geschäftsleitung geprüft. Ergebnis: Die hier verhängte Sanktion wurde unverzüglich zurückgenommen.