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Absicherung im Krankheitsfall bei Hartz-IV-Empfängern ALG II: Selbständiger bekommt Zuschuss zu Privatversicherung

Von Gudrun Oelze 10.11.2009, 07:21

Aus gesundheitlichen Gründen musste der frühere selbständige Gebrauchtwagenhändler Mario Lange aus Barleben zur Sicherung seines Lebensunterhaltes bei der Arge in Wolmirstedt Hartz IV beantragen. Wie zuvor wollte er jedoch auch weiterhin privat krankenversichert bleiben. Beim Gespräch in der SGB-IIBehörde aber wurde er aufgefordert, in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.

Das lehnte Mario Lange ab und beantragte einen Pauschalbetrag als Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung. Als er auf persönliche, schriftliche und telefonische Nachfragen keine positive Antwort erhielt, bat er die Redaktion Leseranwalt um Unterstützung.

Er verwies auf Beschlüsse des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg, laut denen privat krankenversicherte Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf Übernahme der Versicherungsbeiträge in voller Höhe hätten. Voraussetzung sei lediglich, dass der günstigste Tarif beim Krankenversicherer gewählt wurde.

Betroffener muss Basistarif wählen

Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit teilte auf Anfrage mit, dass die grundlegenden Änderungen des Krankenversicherungsrechts ab Jahresbeginn 2009 auch Auswirkungen auf das Leistungsrecht im SGB II-Bereich hatten. So seien hauptberuflich selbständige Hilfebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherung frei von der Versicherungspflicht.

Voraussetzung für einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung sei, dass Betroffene den Basistarif – vormals Standardtarif – der privaten Krankenversicherung gewählt hatten.

Vom Grundsicherungsträger haben sie nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes "einen Zuschuss maximal in Höhe des gesetzlichen Beitrags zur Krankenversicherung" zu erhalten.

"Die Weisungen orientieren sich am aktuellen Recht und die Argen arbeiten weisungsgebunden", so der Hinweis aus Halle, den wir an Mario Lange weiterleiteten. Der aber war von seiner für ihn zuständigen Arge zwischenzeitlich aufgefordert worden, einen sogenannten Befrei ungsbescheid einer gesetzlichen Krankenversicherung vorzulegen, ansonsten könne er keinen Zuschuss zu seiner privaten erhalten. Gelten die Weisungen nach aktuellem Recht dann also nicht in der SGB-II-Behörde in Wolmirstedt?

Während der Leser bei einer gesetzlichen Krankenkasse wegen des geforderten Befreiungsbescheids nachfragte, wo man auf dieses Anliegen in seinem Fall etwas verständnislos reagierte, wandten wir uns an die Geschäftsführung des Job-Centers der Arbeitsgemeinschaft Börde.

Nach den dort daraufhin erfolgten Recherchen stellte sich heraus, dass "in dem Fall keine Entscheidung über eine Befreiung von der Versicherungspflicht erforderlich ist, da Herr Lange von vornherein Kraft Gesetzes (SGB V) nicht versicherungspflichtig war".

Der Kunde habe also privatversichert zu bleiben. "Er erhält einen Zuschuss in Höhe der gesetzlichen Beiträge von der Arge Börde." Zudem wurde dieser Sachverhalt in der Arge zum Anlass genommen, intern auf die Besonderheit des Versicherungsrechts für hauptberuflich selbständige Hilfebedürftige hinzuweisen.

In Barleben fand Mario Lange derweil neue Post von der Arge vor – einen Änderungsbescheid. Der sicherte ihm amtlich zu, dass er auch rückwirkend den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der gesetzlichen Beiträge erhalte. Das sind monatlich rund 140 Euro.

Die entsprechende Gutschrift ist inzwischen auf dem Konto des Lesers eingegangen, der sich für die Unterstützung bedankte.