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Versicherungsschutz von Hilfeleistenden Ersthelfer verletzt sich – Unfallkasse zahlt nicht

30.11.2009, 07:25

Vor gut einem Jahr wurde ein Leser aus dem Landkreis Stendal Zeuge eines Verkehrsunfalls. "Ich habe meiner gesetzlichen und moralischen Verpflichtung als Ersthelfer Folge geleistet und die verletzte Beifahrerin aus dem halb im Straßengraben hängenden Unfallauto geborgen." An den Folgen doktert der Helfer noch heute.

Nach der nicht einfachen Bergung der schwer verletzten Frau sprach er den inzwischen am Unfallort eingetroffenen Notarzt auch wegen seiner eigenen Schmerzen im Rücken an. Dass es an der Vorderseite eines Brustwirbels zu einer Kompressionsfraktur gekommen war, die in den nächsten Stunden und Tagen ein Einstürzen der Wirbelvorderseite auslösten, wurde nicht festgestellt – da die Ursache der Schmerzen an der Vorderseite des Wirbels lag und die abtastbare Rückseite nicht betroffen war.

Das ergaben erst spätere Untersuchungen im Krankenhaus und eine Knochendichtemessung, auch geringe bis leichte osteoporotische Veränderungen an der Lendenwirbelsäule. Dies war der Unfallkasse Sachsen-Anhalt Grund genug, die gesundheitlichen Folgen der Hilfeleistung nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die medizinisch festgestellten Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule des Lesers seien "nicht rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit im Oktober 2008 verursacht" worden, sondern nur "gelegentlich" eingetreten. "Der Unfallbegriff ist somit nicht erfüllt und ein Arbeitsunfall daher abzulehnen."

Der ausführlichen Begründung zur Ablehnung als Arbeitsunfalls folgend, "hätte ich erst meinen Gesundheitszustand prüfen müssen, bevor ich ver suchte, die verletzte Frau anzuheben", schrieb uns der Betroffene. Angesichts dieser Argumentation sei "jeder Feuerwehrmann und Rettungssanitäter oder auch Ersthelfer zu bewundern, der weiter Leben und Gesundheit für andere riskiert". Im konkreten Fall, in dem es dem Patienten nicht um Schmerzensgeld, sondern lediglich Ausgleich der finanziellen Einbußen durch die lange Krankheit ging, wurde Widerspruch eingelegt. Laut Unfallkasse sind alle Unterlagen im September noch einmal einem Gutachter geschickt und noch keine Entscheidung getroffen worden.

Grundsätzlich teilte die in Zerbst ansässige Behörde zum Unfallversicherungsschutz bei Hilfeleistungen mit: "Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten bzw. zu retten versuchen, sind gesetzlich unfallversichert." Das heißt, sie erhalten im Fall des Falles die gleichen Leistungen wie ein Beschäftigter nach einem Arbeitsunfall. Dieser Versicherungsschutz ist für die Hilfeleistenden beitragsfrei. Die Kosten übernehmen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Dabei wurde vom Gesetzgeber berücksichtigt, das wer anderen selbstlos und uneigennützig Hilfe gewährt, vor Schaden bewahrt bleiben und keine Nachteile befürchten soll.

Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist für Helfer zuständig, die eine Hilfeleistung auf dem Territorium des Landes erbringen. Erfolgt eine Hilfeleistung im Ausland, ist die Unfallkasse des Bundeslandes Ansprechpartner, in dem der Helfer seinen Wohnsitz hat. "Grundlegende Voraussetzung für Anerkennung der Leistungspflicht eines Unfall versicherungsträgers nach einem Arbeitsunfall bzw. einem Unfall bei einer Hilfeleistung ist der nachweisbare Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Schäden und dem konkreten Unfallereignis", so die Information aus Zerbst. Die Zeitspanne zwischen einem gesundheitlichen Schaden und einem Unfall sei dafür kein Kriterium. "Nicht selten müssen wir leider die Anerkennung als Arbeitsunfall verwehren, weil die Körperschäden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, sondern andere rechtlich wesentliche Ursachen haben. Unsere Entscheidungen stützen sich hierbei ausschließlich auf medizinische Begutachtungen und intensive Ermittlungen."

Im Falle des Ersthelfers im Landkreis Stendal bleibt abzuwarten, was die intensiven Ermittlungen und Begutachtungen in seinem Widerspruchsverfahren ergeben. (goe)