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Nutzungsrecht für fremdes Grundstück Besitzer darf seine Garage nicht verkaufen

Von Emmi Schulze 05.10.2009, 09:14

Seit 2004 war Familie Schöne aus Unseburg (Salzlandkreis) Besitzer einer Garage. Sie hatten diese seinerzeit vom Vorbesitzer gekauft. Allerdings: Der Grund und Boden, auf dem die Garage steht, gehört nicht den Garagenbesitzern, sondern der Wohnungsbaugesellschaft Egeln, an die auch eine jährliche Nutzungsgebühr von 35 Euro bezahlt wurde.

Und nun gab es ein Problem: Familie Schöne, mit Umzugsplänen befasst, wollte die Garage verkaufen. Doch die Wohnungsbaugesellschaft sagte zu diesem Vorhaben "Nein". "Es sei ein Gesetz in Kraft getreten", schrieb uns Familie Schöne, "das besagt, wenn wir die Wohnung kündigen, geht die Garage automatisch an die Wohnungsbaugesellschaft über.

Ich bekomme dafür kein Geld. Damit sind wir nicht einverstanden." Um diese Frage zu klären, wandten wir uns an Hans Poppe. Er ist Leiter der Beratungsstelle Magdeburg des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer.

Poppe schrieb uns, grundsätzlich sei dazu zu sagen, wenn 2004 eine Garage gekauft wurde, die auf fremden Grund und Boden steht, sei schon damals die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig gewesen.

Sicher, so schreibt Hans Poppe, gab es auch einen Pacht- oder Nutzungsvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Verkäufer der Garage, der eventuell schon vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde.

Für diesen Fall gilt nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994, Paragraf 11, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses das fortbestehende Eigentum der Baulichkeit (in diesem Fall Garage) an den Grundstückseigentümer übergeht. Das heißt, der Käufer (Familie Schöne) hat trotz der Zahlung eines Kaufpreises kein Eigentum an der Garage erworben.

Liegt kein Vertrag aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 vor, gab es einen Vertrag nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Da in der Bundesrepublik Deutschland Vertragsgestaltungsfreiheit besteht, konnte darin "alles oder nichts" vereinbart werden.

Und das Vereinbarte gilt bei einer Kündigung. Zusammenfassend kann zum Sachverhalt Folgendes gesagt werden: