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Leistungen für ALG-II-Empfänger Die Heizkosten werden angemessen erstattet und sind gesondert auszuweisen

05.10.2009, 09:15

Seine kleine Wohnung in einem Bördedorf wärmt ein junger Mann in der kalten Jahreszeit mit Elektroenergie. Als die Heizung installiert wurde, klemmte man das Stromkabel einfach an den vorhandenen Zähler an.

Dadurch kann er gegenüber der Arge nun nicht nachweisen, wie viel des Gesamtstromes er für Beleuchtung und Haushaltsgeräte und wie viel er zum Heizen verbraucht. Nur dann aber könnte er die tatsächlichen Kosten für Heizung in Rechnung stellen.

Denn für die elektrische Haushaltsenergie müssen ALGII-Bezieher allein aufkommen. Diese Kosten sind Bestandteil der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und werden dadurch pauschal abgegolten. "Kosten für die Heizung werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe gewährt, soweit sie angemessen sind", so die Arbeitsgemeinschaft Börde. Im vorliegenden Fall könne dies nicht auseinandergehalten werden, da es keine Zwischenzähler gibt. Man gehe davon aus, dass der Kunde demnächst für Abhilfe sorgen werde und dann getrennte Abrechnungen vorlegen kann. Derweil erhält er pauschal monatlich 65 Euro für die Heizung.

Wer als ALG-II-Bezieher im Landkreis Börde sein Heim mit Öl oder Kohle heizt, sollte Folgendes beachten: Bevor Brennstoffe bestellt werden, telefonisch oder persönlich bei der Arge nachfragen, welche Menge erstattungsfähig ist. Anhand der anerkannten Wohnfläche können die Mitarbeiter die entsprechende Menge pro Quadratmeter nennen, für die die Kosten nach der Richtlinie des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen werden. Die Berechnung der Gesamtmenge kann dann durch den Kunden selbst erfolgen. "Zu beachten wäre, dass die Heizperiode von Oktober bis April eines jeden Jahres gilt. In dieser Zeit werden die Kosten auf Antrag übernommen", erinnert die Arge. Außerhalb der Heizperiode gibt es für Brennstoffe kein Geld vom Amt, da dieses immer nur für den gegenwärtigen Bedarf aufkommt.

Für die Beantragung der Leistung genügt ein formloser Antrag mit der Rechnung. Dann zahlt die zuständige Arge entweder die gesamte Summe, sofern sie der Richtlinie entspricht, oder einen Teil direkt an den Lieferanten. Ist der Kunde bereits in Vorleistung gegangen, bekommt er die erstattungsfähigen Kosten. (goe)