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Notwendiger Wohnungswechsel eines Hartz-IV-Empfängers Umzug: Arge zahlt nur Mietwagen

Von Gudrun Oelze 14.09.2009, 09:43

Nach der Trennung von seiner Partnerin forderte das Jobcenter einen Magdeburger auf, sich eine kleinere Bleibe zu suchen. Die Wohnung war für ihn allein zu groß, die Kosten der Unterkunft nicht mehr angemessen.

Nach der Unterkunftsrichtlinie der Landeshauptstadt werden beim ALG-II-Bezug für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohngröße von maximal 50 Quadratmeter und eine Grundmiete von höchstens 230 Euro akzeptiert und nur dafür die Kosten übernommen. Im April 2009 erhielt der Mann von der Behörde also die schriftliche Nachricht, dass er binnen sechs Monaten seinen Unterkunftsbedarf durch Umzug zu senken habe. Die notwendigen Kosten für diesen "leistungsrechtlich notwendigen Umzug" würden durch die Jobcenter Arbeitsgemeinschaft GmbH nach vorheriger Zustimmung übernommen.

Diese Zustimmung wolle man ihm nun verweigern, schrieb der Leser. Er solle den Umzug selbst, unter Mithilfe von Freunden und Verwandten organisieren. Nur die Kosten für einen Mietwagen könne er in Rechnung stellen. Anspruch darauf, den Umzug durch ein professionelles Umzugsunternehmen durchführen zu lassen, bestehe nicht.

Er sei doch aber gesundheitlich beeinträchtigt, Verwandte könnten aus Altersgründen und Freunde wegen Berufstätigkeit nicht helfen, gab er zu bedenken. Ihm sei vor einem halben Jahr doch schriftlich mitgeteilt worden, dass die vollen Kosten übernommen werden, wenn "es nachweislich nicht möglich ist, den Umzug selbst durchzuführen". Warum gilt das jetzt nicht mehr?

Das wollten auch wir gern vom Jobcenter erfahren, zumal der bevorstehende Umzug ja von Amts wegen angewiesen worden war. Doch auch dann hat ihn der Leistungsempfänger grundsätzlich selbst zu organisieren, mussten wir zur Kenntnis nehmen. Das besagt die aktuelle, seit Juli 2009 gültige Fassung der Unterkunftsrichtlinie der Stadt Magdeburg. Nur ausnahmsweise, wenn ein Leistungsempfänger "wegen Alters, Behinderung, Krankheit oder aus sonstigen anerkennenswerten Gründen außerstande ist, den Umzug selbst unter Mithilfe von Freunden, Bekannten und Verwandten durchzuführen", werden neben den Kosten für den Umzugswagen auch die für die Möbelträger übernommen.

Dass bei ihm Ausnahmetatbestände vorliegen, wies der Leser dem Jobcenter jedoch nicht nach. Da keine Gutachten oder Atteste über gesundheitliche Einschränkungen vorgelegt wurden, blieb man dort bei der Entscheidung, diesen Fall als Regelfall anzusehen, bei dem laut Richtlinie immer nur die tatsächlich umzugsbedingt entstehenden Mehrkosten für die Beförderung des Umzugsgutes übernommen werden. Einen finanziellen Ausgleich zur Entschädigung für eigene Anstrengungen und die ihrer Umzugshelfer können Hartz-IV-Bezieher, die vom Amt zum Umzug aufgefordert wurden, auch nicht erwarten.