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Unterstützung für Langzeitarbeitslose Amt kann Miete auch direkt an den Vermieter überweisen

08.09.2009, 07:48

Dass seine Unterkunftskosten vom Jobcenter nicht direkt an den Vermieter überwiesen wurden, hat einen Magdeburger sehr verärgert. Zweimal bemerkte er Anfang eines Monats das volle ALG-II-Geld auf seinem Konto und musste eine für ihn kostenintensive Eilüberweisung an den Vermieter in die Wege leiten. Warum funktioniert der Transfer der für Unterkunft und Heizung bewilligten Gelder nicht besser?, fragte er.

Bei einer anderen Magdeburger Familie erhielt deren früherer Vermieter vom Jobcenter auf einmal wieder im Juni und Juli Unterkunftskosten überwiesen, obwohl das Ehepaar längst nicht mehr bei ihm wohnte. Denn seit Anfang des Jahres haben beide eine andere Adresse und einen neuen Vermieter, der auch in den ersten Monaten durch eine Abtretungserklärung der ALG-II-Bezieher die Miete direkt vom Jobcenter bekam. Nicht aber im Juni und Juli, denn da war sie ja an den vorherigen Vermieter gezahlt worden. Ein datentechnischer Fehler, wie sich später herausstellte.

Als die fälschlich erfolgten Überweisungen bekannt wurden, forderte das Jobcenter diese schriftlich zurück und überwies die rückständige Miete an die jetzigen Vermieter.

Generell aber ist es nicht üblich, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung von ALG-II-Beziehern direkt an ihre Vermieter gezahlt werden. Denn Leistungsempfänger nach dem SGB II dürfen nur wegen ihrer finanziellen Situation nicht einfach entmündigt werden, so das Jobcenter. Grundsätzlich habe jeder Hilfebedürftige eigenverantwortlich die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen.

Die rechtlichen Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ermöglichen es jedoch auch, die Kosten für Unterkunft und Heizung vom kommunalen Träger direkt an andere Empfangsberechtigte zu zahlen – "wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist". Auf die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Mietzahlung direkt an den Vermieter können sich diese aber nicht berufen. Das erfolge nur in Extremfällen, so die Auskunft aus dem Jobcenter.

Jedoch kann ein ALG-II-Bezieher durch eine sogenannte Abtretungserklärung mit Arge oder KoBa vereinbaren, dass seine Unterkunftskosten ohne Umweg über sein Konto direkt an den Vermieter überwiesen werden. Allerdings bleibt er auch dann weiter jener, der Anspruch auf diese Leistungen hat. In dem privatrechtlich zwischen ihm und seinem Vermieter bestehenden Mietvertrag bleibt er als Mieter der Schuldner dieses Vertragsverhältnisses.

Nach den Vorschriften zur Übertragung und Verpfändung von Geldleistungen haben die kommunalen Träger in solchen Fällen immer zu prüfen, ob dies "im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt". Er kann seine Abtretungserklärung jederzeit widerrufen. Dann darf die SGB-II-Behörde keine weiteren Zahlungen an den Vermieter leisten. Darüber wird er auch nicht informiert, weil diese Angaben unter den Sozialdatenschutz fallen. (goe)