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Rechtsprechung zur Heizkostenpauschale Welche Auswirkung hat BSG-Urteil?

Von Gudrun Oelze 08.09.2009, 07:57

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) in Kassel von Anfang Juli dürfen Argen und Kobas keine Pauschalen für die Heizkosten von ALG-II-Beziehern zahlen. Damit bestätigte der Senat frühere Entscheidungen, "dass die laufenden Leistungen für Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind", wenn kein "unwirtschaftliches Heizverhalten" vorliegt.

"Ich bekomme auch nur eine Pauschale von 1,10 Euro pro Quadratmeter, die im Jahr 2005 festgelegt wurde", schrieb ein Leser aus Blankenburg. Angesichts der gestiegenen Gaspreise sei mit einer Nachzahlung zu rechnen. Trifft das Urteil von Deutschlands höchsten Sozialrichtern auf alle Bundesländer zu?, wollte er wissen.

Bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit konnte man uns keine Auskunft geben, da die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) von ALG-II-Beziehern durch Richtlinien des jeweiligen Landkreises geregelt wird. Danach haben wir uns in einigen Argen und Kobas erkundigt.

Im Landkreis Harz werden der KdU-Richtlinie zufolge vom Grundsatz her Heizkosten in Höhe von 1,10 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche als angemessen angesehen, informiert die KoBa Wernigerode. Wird die Grenze überschritten, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Zeigt diese, dass unwirtschaftlich geheizt wird und/oder identische Wohnungen mit derselben Bausubstanz sehr wohl mit den in der Richtlinie enthaltenen Angemessenheitswerten hinkommen, zahlt die KoBa nur die angemessenen Heizkosten.

Das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts, dessen Volltext noch nicht vorliegt, bedeute keine Wende in der bisherigen Rechtsprechung zum Thema Heizkosten, betont die KoBa. Bekräftigt werden lediglich bereits vorhandene Urteile, laut denen Pauschalen lediglich nur Richtwerte bzw. Indizien sein können, es jedoch immer einer Einzelfallentscheidung bedarf.

Aus dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld kam die Auskunft, dass die Verfahrensweise bei den Heizkosten dem BSG-Urteil entspreche. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten werde stets die Bruttowarmmiete als Bezugsgröße herangezogen. "Liegen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung einer Mietwohnung unter dem Richtwert der Bruttowarmmiete von 6,80 Euro pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche, werden diese Kosten in voller Höhe übernommen.

Bei Überschreitung des Richtwertes wird in einer Einzelfallprüfung ermittelt, ob ein unwirtschaftliches Heizverhalten oder andere Gründe die erhöhten Kosten verursacht haben. Grundsätzlich wird ein wirtschaftliches Heizverhalten angenommen, wenn die Heizkosten den Richtwert von 1,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten.

Dieser Richtwert für Heizkosten wurde von der Koordinierungsstelle Arbeit und Soziales, Arbeitsmarktförderung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld in Auswertung der erfassten Unterkunftsdaten aller Leistungsempfänger ermittelt", teilt Dieter Reineck, Dezernent für Jugend und Soziales, mit. Wurde das Heizen durch besondere persönliche Verhältnisse teurer, könnten im Einzelfall auch die übersteigenden Kosten übernommen werden.

Ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, beurteilt auch die Arge in Stendal im Einzelfall.

Bei erhöhten Heizkosten wird zum Beispiel geprüft, ob Kleinkinder oder Kranke im Haushalt leben, die Lage der Wohnung, Höhe der Räume oder Länge der Heizperiode, worauf der Antragsteller aber im Regelfall hinweisen muss. Bisher wurden im Landkreis Stendal für anfallende Heizkosten die monatlich anfallenden Abschläge an den Vermieter oder Energieversorger berücksichtigt oder durch Zahlung von Pauschalen die einmalige Beschaffung von Brennstoffen abgegolten.

Seit Juli müssen nach geänderten Vorgaben des Landkreises ALG-II-Bezieher für selbst gesteuerte Heizanlagen eine einmalige Beihilfe in der Heizperiode beantragen und dabei ihre Bedürftigkeit nachweisen. Einen Rechtsanspruch darauf, dass die Kosten für Heizmaterial schon vorher gewährt werden, haben sie nicht. Bedarf an Heizmaterial entstehe auch erst dann, wenn keines mehr vorhanden ist, so die Auskunft aus Stendal.

Bei der Arge Aschersleben-Staßfurt hält man eine Reaktion des Landkreises auf das BSG-Urteil für nicht notwendig, da im Salzlandkreis bei den Kosten der Unterkunft die sogenannten Produkttheorie angewandt wird.

Wenn zum Beispiel die Kaltmiete etwas höher als "angemessen" ist, dafür aber die Heizkosten geringer sind oder umgekehrt, werden die Kosten im angemessenen Rahmen übernommen, solange das "Produkt" insgesamt stimmt.