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Abspielen von GEMA-freien Titeln Der Verbraucher ist in der Beweispflicht

18.08.2009, 08:38

Nur Entspannungstitel mit GEMA-freien Tönen erklingen im Nagelstudio von Dörte Wagenknecht. Als die Magdeburgerin im vergangenen Jahr jedoch zweimal Besuch von einem Kundenberater der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte bekam, meinte dieser, aus dem CD-Abspielgerät "normale Popmusik" zu hören. Die GEMA stellte ihr "Schadenersatz" in Rechnung.

Die anfangs 154 Euro haben sich inzwischen durch Mahnungen erheblich vergrößert. Denn die Nagelstudio-Inhaberin hat im guten Glauben auf ihr Recht mehrfach Einspruch gegen die Forderungen eingelegt und stets versichert, dass bei ihr ausschließlich GEMA-freie Titel abgespielt würden. GEMA-frei ist Musik, wenn sie nicht bei der GEMA registriert und Rechte daran nicht durch die Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.

Der Aussage von Dörte Wagenknecht steht die Aussage des GEMA-Kundenberaters gegenüber. Ein solcher würde gegenüber seinem Unternehmen keine unwahren Sachverhalte melden, ließ uns die Verwertungsgesellschaft auf Nachfrage wissen.

Die GEMA vertritt in Deutschland nach eigenen Angaben die Urheberrechte von mehr als 60 000 Mitgliedern – Komponisten, Textautoren und Musikverlegern – sowie von über einer Million Rechteinhabern aus aller Welt. Damit sieht sie sich als weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen seiner Werke werden wie die Originale geschützt.

Unter Verbrauchern nicht unumstritten ist die sogenannte GEMA-Vermutung. Dabei wird beim Abspielen jeglicher in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt und daher die Rechte und Vergütungsansprüche durch die GEMA wahrgenommen werden. Das Gegenteil muss der Verwertungsgesellschaft bewiesen werden.

Wegen dieser GEMA-Vermutung muss daher jeder, der bei einer Veranstaltung oder für einen Tonträger nur "GEMA-freie" Werke nutzt, dieses für jeden einzelnen Fall konkret darlegen – indem zum Beispiel der Urheber der Musik dem Verbraucher seine Nichtmitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft bestätigt. Diese verlangt auch für Veranstaltungen, bei denen nur GEMA-freie Titel gespielt werden sollen, die Vorlage des vollständigen Musikprogramms. Nötig sei je Kapelle, Band oder Alleinunterhalter ein separates Blatt mit vollständigen Angaben, teilte die GEMA-Pressestelle mit. Entsprechende Formulare würden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Auch Titel, die auf Tonträgern verwendet werden sollen, müssen zur Repertoireprüfung bei der GEMA gemeldet werden.

Das will Dörte Wagenknecht für die künftige musikalische Untermalung in ihrem Nagelstudio nun tun. Die auf der "GEMA-Vermutung" beruhende Schadenersatzforderung für das vergangene Jahr wurde nicht zurückgenommen. (goe)