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Zuständigkeitszwist zwischen Kranken- und Rentenversicherung Die Rölls dürfen gemeinsam zur Kur

Von Gudrun Oelze 13.07.2009, 16:02

Mehr als eine ambulante Kur wollte die Deutsche BKK ihrer Versicherten Petra Röll aus Burg nicht genehmigen. Die beantragte stationäre Maßnahme zur Rehabilitation wurde von einem Sozialmediziner des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) nicht befürwortet. Seiner Meinung nach und aufgrund der ihm vorliegenden ärztlichen Bescheinigung reiche eine ambulante Versorgungsmaßnahme am Kurort aus.

Bis zu dieser Entscheidung hatte der Kurantrag der schwerkranken Frau schon eine lange Odyssee hinter sich. Petra Röll bezieht genau wie ihr Mann wegen Erwerbsunfähigkeit eine zeitlich befristete Rente. Beide wollten möglichst zusammen zur Kur fahren, damit der Ehemann seiner v. a. in der Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkten Gattin am Kurort helfend zur Seite stehen kann. Die Kur des Mannes wurde von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) genehmigt und dorthin von der Krankenkasse "zuständigkeitshalber" auch der Antrag seiner Frau weitergeleitet. Es dauerte kaum drei Wochen, da kam das "Nein" der DRV, weil Petra Rölls Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könnte. Für sie zuständig sei die Krankenkasse. "Ich fühle mich hin- und hergeschoben, keiner scheint für mich verantwortlich zu sein", beklagte Petra Röll diesen Zuständigkeitszwist zwischen Kranken- und Rentenversicherung.

Der hat offenbar einen rechtlich definierten Hintergrund. "Es ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass in Fällen wie dem von Frau Röll Krankenkassen nur dann Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen dürfen, wenn andere Träger der Sozialversicherung wie die DRV dies nicht können", teilte die Deutsche BKK mit. Diese Nachrangigkeit der gesetzlichen Krankenkassen bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sei im Sozialgesetzbuch festgelegt. Darum wurde Petra Rölls Reha-Antrag an die DRV weitergeleitet, da diese nach den Bestimmungen des VI. Buches des Sozialgesetzbuches Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte zu erbringen hat, "deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist und bei denen durch Leistungen der Rehabilitation eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet werden kann".

Petra Rölls EU-Rente aber ist noch bis 2011 befristet, ihre Erwerbsfähigkeit kann nach Ansicht der DRV auch durch die stationäre Reha-Maßnahme nicht wesentlich gebessert werden. Erst nach Ablehnung des Kurantrags dort "darf die Deutsche BKK für Frau Röll tätig werden", erfuhren wir. Für eine "bestmögliche Unterstützung" wurde der Versicherten nun eine ambulante Vorsorgemaßnahmen am Kurort angeboten, für die die Krankenkasse neben der badeärztliche Behandlung nach dem Kurarztvertrag, ärztlich verordneten Kurmitteln wie Bäder, Inhalationen und Ähnliches auch einen Extra-Zuschuss zu den Kosten für Anreise, Unterbringung, Verpflegung und Kurtaxe in Höhe von 13 Euro täglich bezahlen wollte.

Ein Angebot, dass die Versicherte aus finanziellen Gründen nicht akzeptieren konnte. Die Differenz vom täglicher Zuschuss von 13 Euro zu den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sei von ihrer Rente nicht bezahlbar, rechnete sie aus – und lehnte die ambulante Kur ab, obwohl sie zur Stabilisierung ihres schlechten Gesundheitszustandes dringend entsprechende Behandlungen benötigt. Dann erhielt sie plötzlich einen Anruf und auch wir die Nachricht von der Deutschen BKK: Die Krankenkasse bietet Petra Röll nun doch eine stationäre Reha an. Ein zweiter Gutachter des MDK habe anders als der erste und im Sinne der Versicherten entschieden, so die Begründung. Innerhalb weniger Tage wurde geklärt, dass die zu Petra Rölls Krankheitsbild nötigen Behandlungen in der gleichen Klinik gewährleistet sind, in der ihr Mann kurt, so dass das Ehepaar nun zusammen in Kalbe einer Besserung des Gesundheitszustandes entgegensieht.