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Mit Vertrag von vornherein auf Erbe verzichten

27.07.2009, 11:57

Den Fall von Mandy Jahn nahm Gudrun Oelze zum Anlass für weitere Fragen zum Thema Erbrecht an Manuela Sczeponek, die Mitglied des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit bei der Notarkammer Sachsen-Anhalt ist.

Volksstimme: Was ist Scheidungskindern zu raten, die zu einem Elternteil vor dessen Tod keinerlei Kontakt mehr hatten und danach Verpflichtungen in Bezug auf ihn vermeiden möchten?
Manuela Sczeponek: Das Erbe sollte dann innerhalb der sechswöchigen Frist ab Kenntnis vom Tod des Elternteiles aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen werden – unabhängig davon, ob man tatsächlich Erbe geworden wäre, da vielleicht ein Testament vorliegt. Die Ausschlagung erfolgt in einer öffentlich beglaubigten Erklärung an das zuständige Nachlassgericht. Dort muss das Original der öffentlich beglaubigten Erklärung vorgelegt werden. Wer nur durch Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist Erbe wurde, hat später unter Umständen die Möglichkeit, die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist mit gleichzeitiger Ausschlagung zu erklären.

Volksstimme: Wird ein Kind von getrennt lebenden Eltern auch Erbe, wenn diese gar nicht verheiratet waren?
Sczeponek: Es ist unerheblich, ob die Eltern getrennt leben, verheiratet oder nicht verheiratet sind, hier wird auf die Vaterschaftsanerkennung abgestellt und somit wird das Kind gesetzlicher Erbe. Ist ein Testament vorhanden, hat dieses Kind Pflichtteilsansprüche und bei Schmälerung des Nachlasses zu Lebzeiten des betreffenden Elternteiles Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Volksstimme: Kann ein Kind ein Erbe schon zu Lebzeiten eines Elternteils ausschlagen?
Sczeponek: Eine "vorsorgliche Erbausschlagung" zu Lebzeiten des Elternteiles ist nicht möglich beziehungsweise sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor. Möglich ist jedoch ein notariell beurkundeter Erbverzichtsvertrag. Ein solcher Vertrag, durch den Verwandte auf das Erbrecht einschließlich Pflichtteilsrecht verzichten können, muss aber vom Elternteil höchstpersönlich abgeschlossen werden. Das Kind braucht nicht zeitgleich beim Notar erscheinen. Um ein eventuell nicht erwünschtes Zusammentreffen mit dem Elternteil zu vermeiden, kann es diese Erklärungen auch notariell nachgenehmigen.