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Anrechnung von einmaliger Zahlung bei einem Hartz-IV-Empfänger Amt teilt Steuererstattung auf nur drei Monate auf

Von Gudrun Oelze 27.07.2009, 11:58

Für ein nur vier Monate währendes Angestelltenverhältnis im vergangenen Jahr hat Andreas Götze vom Finanzamt gerade seine Lohnsteuer komplett erstattet bekommen. Darüber informierte der inzwischen Arbeitslosengeld II beziehende Mann die Arge, die die einmalige Zahlung von knapp 1500 Euro als Einkommen – aufgeteilt auf drei Monate – berücksichtigte.

"Das Ergebnis ist, dass ich nur noch den Freibetrag von dreimal 30 Euro von der Steuererstattung behalten kann", teilte Andreas Götze mit. Es gebe doch Urteile, laut denen die Erstattung auf zwölf Monate aufzuteilen sei.

Tatsächlich hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor gut einem Jahr entschieden, dass es grundsätzlich sachgerecht sei, den Erstattungsbetrag zu zwölfteln und nur mit diesem Teilbetrag auf das monatliche Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Denn der Erstattung nach dem Steuerrecht liege ja auch die jährliche Betrachtungsweise zugrunde, meinten die Richter zum Fall eines Hartz-IV-Beziehers, bei dem es um die Anrechnung von 291,12 Euro Steuererstattung für das Jahr 2005 ging.

Der Gesetzgeber hat in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim Arbeitslosengeld II aber lediglich festgelegt, dass einmalige Einnahmen auf einen "angemessenen Zeitraum" aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen sind. "Der Anrechnungszeitraum sollte so kurz wie möglich gehalten werden", informierte die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit.

Durch die Aufteilung einmaliger Einnahmen auf mehrere Monate soll sichergestellt werden, dass der Leistungsbezug nicht unterbrochen wird und durchweg Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt. Die maximale Dauer des Anrechnungszeitraumes liegt bei erheblichen Summen und in begründeten Ausnahmefällen bei zwölf Monaten, so die Auskunft aus Halle. Könne durch eine Einmalzahlung der Bedarf von mindestens sechs Monaten gedeckt werden, sei die Bewilligung der Leistung im Regelfall sogar ganz aufzuheben. Dann entfalle die Zahlung von Arbeitslosengeld II komplett und auch die fälligen Beiträge zur Krankenversicherung müssen aus dem zugeflossenen Geld bezahlt werden.

"Für den geschilderten Sachverhalt gibt es also keine Weisung zur Aufteilung der einmaligen Einnahmen auf zwölf Monate. Die Verfahrensweise der SGB-II-Träger kann daher unterschiedlich und trotzdem rechtmäßig sein."