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Unterstützung beim Wohnungswechsel Zuschuss zur Renovierung gewährt

Von Gudrun Oelze 15.06.2009, 09:08

In Burg malert Kerstin Pauli gerade ihre alte Wohnung. Die Farbe für die Renovierung hat die Arge "spendiert". Die hatte die Leserin auch aufgefordert, sich nach dem Auszug des Sohnes aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung eine kleinere zu suchen.

Ihr Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten wurde jedoch zunächst abgelehnt, da nach dem Buchstaben des Gesetzes lediglich Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und gesondert zu erbringen seien. Die von Frau Pauli beantragte Übernahme von Kosten für die Wohnungsrenovierung gehöre nicht dazu, so die Begründung.

Gegen den abgelehnten Bescheid legte die Burgerin Widerspruch ein und wandte sich hilfesuchend an die Zeitung. Auf Nachfrage bei der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Job-Center Jerichower Land wurde nun mitgeteilt, dass der Sachverhalt erneut erörtert wurde. Das Ergebnis: Auszugsoder Einzugsrenovierungskosten können im Einzelfall doch als angemessene Kosten der Unterkunft übernommen werden – jedoch nur, wenn eine Renovierung mietvertraglich vereinbart wurde und diese auch erforderlich ist. Anträge auf Übernahme von Renovierungskosten sind von Fall u Fall konkret nach der jeweiligen Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Die Eigenleistungen des ALG-IIBeziehers werden ebenso berücksichtigt wie die Ausgaben für Farbe oder Tapete. Mehr als für "die Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment" nötig ist, wird von der Arge nicht bezahlt. Bei Einzugsrenovierungen ist ferner zu prüfen, ob keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. In Frau Paulis alter Wohnung war die Renovierung bei Auszug Bestandteil des Mietvertrages, "so dass die Übernahme der Kosten möglich ist", teilte die Arge nun mit. Ein von ihr Anfang Juni eingereichter Kostenvoranschlag für erforderlichen Malerbedarf in Höhe von knapp 90 Euro wurde als "angemessen und übernahmefähig" eingeschätzt und die Auszugsrenovierungskosten in dieser Höhe bewilligt. Ihre neue Wohnung hat der Vermieter im renovierten Zustand übergeben.

Noch für die alte Wohnung hatte sie aber nach einem höchstrichterlichen Urteil auf Erstattung der Gebühren fürs Kabelfernsehen bei Hartz-IV-Empfängern gehofft. Auch dazu hatte sie einen ablehnenden Bescheid erhalten. Die erneute Überprüfung der Entscheidung brachte für sie kein positives Ergebnis. Die Auskunft der Arge dazu: "Leistungen der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind."

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird in einer Richtlinie des Landkreises genau definiert. Danach können im Jerichower Land bei ALGII-Beziehern durchaus auch Kosten fürs Kabelfernsehen im Zuge der Betriebskostenabrechnung übernommen werden – allerdings nur, wenn die Gemeinschaftsantennen- oder Breitbandkabelnetzanlage
durch den Vermieter betrieben wird und er die Kosten laut Mietvertrag geltend macht. Da Frau Pauli einen Einzelvertrag über einen Breitbandkabelanschluss abgeschlossen hatte, der nicht Bestandteil des Mietvertrages war, wurden ihr die Kosten dafür auch nicht von der Arge erstattet.