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Rechnung für angebliches Telefonat Der Anbieter muss beweisen, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde

Von Elisa Sowieja 29.06.2009, 10:24

Als Bärbel Herrmann kürzlich einen an sie adressierten Brief von der Firma TRC Telemedia öffnete, klappte ihr die Kinnlade herunter. 75 Euro sollte die Magdeburgerin zahlen. An eine Telefongesellschaft, die sie nicht kennt. Für einen Anruf, den sie nicht getätigt hat. Von einer Nummer aus, die nicht einmal ihre ist.

"Was kann man dagegen machen?", fragte Bärbel Herrmann die Redaktion Leseranwalt. Die wandte sich mit dem Fall an die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Gabriele Emmrich, Leiterin des Referats Recht, kennt das Problem. "Zahlreiche Verbraucher beschweren sich bei den Verbraucherzentralen über dubiose Rechnungen für angeblich in Anspruch genommene telefonische Dienstleistungen", sagt sie. "Quasi als Beweis für einen Vertragsabschluss werden oftmals die ‚registrierte Telefonnummer‘ des Rechnungsempfängers sowie Datum und Uhrzeit der vermeintlichen Einwahl angegeben." Die Bundesweite Versendung dieser Rechnungen lassen ihr zufolge Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung aufkommen.

Sie kann jedoch beruhigen: "Die Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung und eine damit verbundene Zahlungsverpflichtung ist immer eine tatsächliche Bestellung oder vereinbarte bzw. gewollte Nutzung einer Leistung", sagt sie. Einen Vertrag mit dem Anschlussinhaber müsse TRC Telemedia beweisen.

Und das ist offenbar gar nicht so einfach. "Allein die Tatsache, dass vom Apparat eines Telefonanschlussinhabers eine Telefonverbindung aufgebaut wurde, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass der Anschlussinhaber und nicht eine andere Person die Telefonverbindung aufgebaut hat", erklärt Emmrich. "Der Nachweis, dass überhaupt vom Apparat des Anschlussteilnehmers ein Gespräch geführt wurde, wird dem Anbieter schwer fallen. Die Anbieter sind keine Netzbetreiber von Telekommunikationsdiensten und können demzufolge auch keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen."

Daher sei sowohl ein Rückruf des Anbieters als auch die im Display angezeigte Rufnummer des Anrufers nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, dass der Anschlussinhaber tatsächlich auch derjenige ist, mit dem ein Vertrag geschlossen wurde.

Im Fall von Bärbel Herrmann spreche außerdem dagegen, dass die genannte Handynummer nicht einmal ihre ist.

Gabriele Emmrich rät daher, der Rechnung per Einschreiben zu widersprechen. Die Verbraucherzentrale kann Hilfestellung bei der Formulierung geben.

Wenn sicher ist, dass keinerlei Berechtigung für die Forderung gegeben ist, ist Emmrich zufolge eine Strafanzeige anzuraten.