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Frage zu Abrechnungen Weshalb verschiedene Steuern für Trink- und Abwasser?

11.05.2009, 07:24

Fragen um das lebenswichtige Nass ließen unserem Leser Hanns Osterloh aus Halberstadt keine Ruhe. Konkret geht es ihm um die verschiedenen steuerlichen Abzüge, die damit verbunden sind.

"Wir beziehen unser Trinkwasser von unseren Stadtwerken. Die Menge wird durch einen Wasserzähler genau ermittelt", schrieb der Leser. "Für diese abgenommene Menge bezahlt der Kunde einen festgelegten Betrag pro Kubikmeter zuzüglich sieben Prozent Mehrwertsteuer (Trinkwasser ist ein Lebensmittel und wird somit nur mit sieben Prozent belegt). Die gleiche Wassermenge wird dem Kunden nochmals als Schmutzwasser berechnet, und dabei wird diese Menge nochmals mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belegt", argumentiert Hanns Osterloh. Und er schlussfolgert: "Das bedeutet nun für jeden Kunden, dass er für die gelieferte Wassermenge insgesamt 26 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen muss. Logisch wäre aber dagegen in diesem Fall, die Schmutzwassermenge mit nur einem Steuersatz von 12 Prozent zu belegen, um auf einen Gesamtmehrwertsteuersatz
von 19 Prozent zu kommen."

"Der Leser unterliegt hier einem Irrtum", entgegnet Helga Elschner vom Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalts. "Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind keine einheitliche Leistung, sondern es handelt sich dabei um zwei geschäftliche, rechtliche und steuerliche Vorgänge", erklärt die Steuerexpertin. "In der Heimatgemeinde des Lesers mag es so sein, dass über die Stadtwerke beide Leistungen abgewickelt werden und auch die Abrechnung von Wasser und Abwasser gegenüber dem Kunden erfolgt. Trotzdem ist es kein einheitlicher Leistungsvorgang, auf den ein Umsatzsteuersatz angewendet wird." Das heißt konkret: Die Versorgungsleistung – nämlich die Lieferung von Trinkwasser – unterliegt als Lebensmittel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Mit der Lieferung des Trinkwassers "bis zum Wasserhahn" ist der Liefervorgang beendet.

Die Abwasserentsorgung ist ein völlig anderer Vorgang und die erbrachte Leistung – das Sammeln, Ableiten, Reinigen und Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer – unterliegt dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Die Menge des gelieferten Trinkwassers kann genau mit einer Wasseruhr in jedem Haushalt gemessen werden. Bei der Menge des eingeleiteten Abwassers wäre das sehr schwierig. "Deshalb wird aus Praktikabilitätsgründen typisierend die Menge Trinkwasser gleich der Menge Abwasser als Maßstab angenommen", erläutert Helga Elschner. "Wer beispielsweise nachweisen kann, dass er mehr Trinkwasser abnimmt als Abwasser einleitet, wird auch unterschiedliche Mengen bezahlen (z.B. Wasser wird in Betrieben verarbeitet)." (ig)