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Rückwirkende Bewilligung von Leistung bei Erwerbsunfähigkeit Muss ein Rentner Rentenbeiträge rückerstatten?

Von Gudrun Oelze 27.04.2009, 08:42

Nach Erhalt einer Knieprothese beantragte Burkhard Pelka aus Tangermünde wegen gesundheitlicher Probleme mehrfach Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die wurde ihm im Herbst 2008 rückwirkend für ein Jahr bewilligt.

In der Zeit der Antragsbearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bezog Herr Pelka ALG II, das dann mit der Rentennachzahlung verrechnet wurde. Sozialabgaben, Kranken- und Pflegeversicherung wurden ebenfalls berücksichtigt, nicht jedoch die Beiträge zur Rentenversicherung für eine Zeit, in der dem Versicherten rückwirkend eine Rente bewilligt wurde. Die fordert nun die ARGE vom Versicherten zurück.

Wieso werden von einem Rentner Rentenbeiträge einbehalten, zumal die rückwirkende Bewilligung der Bezüge wegen Erwerbsunfähigkeit ja nicht dem Versicherten angelastet werden kann?, fragten wir bei der DRV an. Auf die im Rentenbescheid für Herrn Pelka für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 ausgewiesene Nachzahlung machten sowohl die ARGE Stendal als auch die IKK gesund plus Magdeburg einen Erstattungsanspruch geltend, teilte die Rentenversicherung mit. Dieser wurde an beide Einrichtungen überwiesen und nur der Restbetrag der Rente an den Versicherten ausgezahlt.

Der ARGE wurden durch die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland auch die Beitragsanteile zur Krankenversicherung sowie zur Pf egeversicherung erstattet. Die von der ARGE in diesem Zeitraum für Herrn Pelka an die Rentenversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge aber bleiben dort. Sie seien dem Versicherungskonto gutgeschrieben worden und würden bei einer späteren – zum Beispiel Altersrente – berücksichtigt. "Diese Beiträge werden/ wurden nicht erstattet – weder an die ARGE noch an den Versicherten", so die Auskunft aus Halle. Denn im SGB VI sei die Versicherungspflicht für Arbeitslosengeld-II-Bezieher geregelt: Die Beiträge verbleiben auf dem Versicherungskonto. "Auch bei einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ... wird die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI rückwirkend nicht beseitigt...", zitiert die Rentenversicherung des Gesetz.

Damit muss Herr Pelka für eine Zeit, in der ihm Rente bewilligt wurde, die während der langen Antragsbearbeitung von der ARGE für ihn abgeführten Beiträge für die Rentenversicherung der SGB-II-Behörde wohl oder übel erstatten.