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Arbeit in einer Reinigungsfirma Sind Taschenkontrollen erlaubt?

Von Ina Streckmann 10.03.2009, 08:11

Eine Leserin aus der Altmark arbeitet in einer Reinigungsfirma. Jeweils montags und freitags fahren sie und ihre Kollegen in einen Naherholungspark, um dort die Bungalows zu reinigen. Anfang Februar wurden sie mit einer Taschenkontrolle konfrontiert und gebeten, Taschen und Rucksäcke zu öffnen. Sie taten das. Unsere Leserin fragt aber nun, ob solche Kontrollen rechtens sind?

Wie wir dazu von der Polizei erfahren, sind Durchsuchungen gemäß Paragraf 120 ff. der Strafprozessordnung nur von der Polizei durchzuführen, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt. Eine Durchsuchung durch andere ist verboten und kann sogar strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Tatbestand der Nötigung kann erfüllt sein) haben.

Jedoch können Taschenkontrollen durch den Arbeitgeber zulässig sein, so die Polizei, wenn die Duldung der Taschenkontrollen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt ist. Grundlage hierfür ist das Betriebsverfassungsgesetz. Danach ist die Anordnung einer stichprobenartigen Taschenkontrolle mit einer allgemeinen Torkontrolle zu vergleichen, die der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt. Bei solchen Kontrollen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Danach müssen das Ehrgefühl der Betroffenen und die Zeitdauer einerseits und die Intensität des Verdachts anderseits in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Übrigen müssen sie wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung jeden in gleicher Weise treffen.

Ansonsten ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, so heißt es in der Information der Polizei, solche Kontrollen einseitig durchzuführen. Solche Maßnahmen bedürfen der Einwilligung der Arbeitnehmer. (esch)